Hauptinhalt

Entlassungen von Rückständen aus der Überwachung

Die Entlassung von Rückständen aus der strahlenschutzrechtlichen Überwachung ist beim Sächsischen Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie gemäß § 62 Abs. 2 StrlSchG bzw. § 62 Abs. 2 i. V. m. § 141 StrlSchG zu beantragen.

Dafür sind folgende Formulare zu benutzen:

  • Formular EA-R (Erklärung des Antragstellers über den Verbleib des künftigen Abfalls gemäß § 29 Abs. 1 Ziff. 1. StrlSchV)
  • Formular AE-R (Annahmeerklärung des Verwerters oder Beseitigers gemäß § 29 Abs. 1 Ziff. 2. StrlSchV)

Dem Antrag ist gemäß § 29 Abs. 1 Ziff. 3. StrlSchV ein Nachweis beizufügen, dass eine Kopie der Annahmeerklärung des Verwerters oder Beseitigers der für die Verwertungs- oder Beseitigungsanlage nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz zuständigen Behörde zugeleitet wurde.

Weitere Hinweise können Sie dem Informationsblatt zur Entlassung entnehmen. Voraussetzung für eine Entlassung ist, dass bei der vorgesehenen Verwertung oder Beseitigung eine effektive Dosis von 1 Millisievert pro Jahr (mSv/a) für Einzelpersonen der Bevölkerung nicht überschritten wird. Zur Ermittlung der Expositionen gelten die in § 28 StrlSchV festgelegten Grundsätze.

Je nach Art und Eigenschaften der Rückstände sowie den vorgesehenen Beseitigungs- oder Verwertungswegen können  nach Strahlenschutzrecht folgende Fälle unterschieden werden:

  • Rückstände gemäß Anlage 1 StrlSchG aus Tätigkeiten, für die eine sichere Beseitigung oder Verwertung besteht und die bei Einhaltung der Überwachungsgrenzen ohne weitere Kontrollen entsorgt werden können, wobei die allgemeine Überwachungsgrenze 1 Becquerel pro Gramm (Bq/g) beträgt. Spezielle, davon abweichende Überwachungsgrenzen sind in Anlage 5 StrlSchV enthalten.
  • Überwachungsbedürftige Rückstände gemäß Anlage 1 und § 61 Abs. 2 StrlSchG i. V. m. § 27 und Anlage 5 StrlSchV, die auf Antrag aus der Überwachung entlassen und dann beseitigt oder verwertet werden können.
  • Überwachungsbedürftige Rückstände gemäß Anlage 1 und § 61 Abs. 2 StrlSchG i. V. m. § 27 und Anlage 5 StrlSchV, die in der Überwachung verbleiben, für die eine Lagerung oder Behandlung gemäß § 63 Abs. 2 StrlSchG angewiesen wird.  

Baumaßnahmen, bei denen radioaktive Rückstände angetroffen werden können, sind:

  • Straßen- und Wegebau,
  • Baumaßnahmen auf sonstigen Flächen mit verbauten radioaktiven Rückständen und
  • Baumaßnahmen an Gebäuden, bei denen radioaktive Rückstände angetroffen werden.

Für solche Baumaßnahmen gelten mit dem StrlSchG (2017) und der StrlSchV (2018) ab 31.12.2018 veränderte Regelungen.

Zunächst ist zu prüfen, ob es sich um eine

  • bestehende Expositionssituation (radioaktive Altlast) oder
  • Maßnahme, die den geplanten Expositionssituationen zuzuordnen ist,

handelt. Entsprechend dieser Zuordnung gelten unterschiedliche Regelungen.

Für die Zuordnung als radioaktive Altlast sind die geltenden Regelungen im Abschnitt Rechtliche Informationen unter der Rubrik »Sanierung von radioaktiven Altlasten« ausführlich dargelegt.

Wenn vor der Baumaßnahme keine Exposition vorlag, durch die der Referenzwert der effektiven Dosis für die Bevölkerung von 1 mSv im Kalenderjahr überschritten wird und erst durch eine Tätigkeit (Baumaßnahme und Entsorgung dabei anfallender Rückstände) eine erhöhte Exposition verursacht werden kann, sind die Regelungen für geplanten Expositionssituationen anzuwenden. In diesem Fall sind die Regelungen zu Tätigkeiten im Zusammenhang mit natürlich vorkommender Radioaktivität gemäß §§ 55–66 StrlSchG und §§ 27–30 StrlSchV zu beachten. Sofern überwachungsbedürftige Rückstände vorliegen, die die für den jeweiligen Entsorgungsweg geltende Überwachungsgrenze überschreiten, ist eine Beseitigung oder Verwertung nur nach einer vorherigen Entlassung aus der strahlenschutzrechtlichen Überwachung möglich. Sie ist beim LfULG zu beantragen.

Für Rückstände aus dem ehemaligen Bergbau (überwiegend Haldenmaterial) ist neben einer Beseitigung auf einer abfallrechtlichen Deponie auch eine Verbringung zur Halde 371/I der Wismut GmbH zur Verwertung bei der Sanierung dieser Halde möglich. Voraussetzung dafür ist, dass die Wismut GmbH eine Annahmeerklärung erteilt. Dies stellt sicher, dass die von der Behörde festgelegten Randbedingungen für den Einbau in diese Halde eingehalten werden. Auch für diesen Fall ist bei Überschreitung der Überwachungsgrenze von 1 Bq/g ein Entlassungsantrag nach § 62 StrlSchG notwendig.

Bei Wiedereinbau von überwachungsbedürftigen Rückständen im Rahmen einer Bau- oder Straßenbaumaßnahme ist 1 Monat vor dem Wiedereinbau eine Anzeige an die Strahlenschutzbehörde nach § 63 Abs. 1 StrlSchG über die in der Überwachung verbleibenden Rückstände erforderlich. Bei einem Wiedereinbau ist zu beachten, dass jeder erneute Eingriff in das kontaminierte Material eine neue strahlenschutzfachliche Bewertung/Anzeige erfordert. Ein Wiedereinbau sollte deshalb möglichst nur für solche Bereiche vorgesehen werden, für die ein wiederholtes Eingreifen nicht zu erwarten ist.

Die fachliche Anforderung, die bei einem Entlassungsantrag bei Baumaßnahmen zu beachten sind, wurden im Rahmen einer Studie bewertet und sind unter »Weiterführende Informationen« in der rechten Spalte zu finden. Es wird darauf hingewiesen, dass die Rechtsbezüge in diesem Bericht nicht mehr zutreffend sind, da sich mit StrlSchG (2017) und StrlSchV (2018) die Rechtsgrundlage geändert hat. Die fachlichen Einschätzungen gelten jedoch weiterhin.

Auf der Grundlage dieser Studie wurden Hinweise und Empfehlungen zum Vorkommen von radioaktiven Stoffen bei Baumaßnahmen und den notwendigen Untersuchungen für eine Antragstellung oder Anzeige erarbeitet. Weiterhin wurden Checklisten für die oben genannten Arten von Baumaßnahmen erstellt. Diese enthalten Hinweise für Voruntersuchung, Inhalte von radiologischen Berichten und Gutachten, Angaben bei Antragstellung bzw. Anzeige, sowie Hinweise zur messtechnischen Überwachung und Berichterstattung. Die Checklisten sollen als Hilfestellung dienen, wobei im Einzelfall die speziellen Gegebenheiten zu beachten sind.

zurück zum Seitenanfang