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AKTUELL: Genehmigungsbedürftige Beförderung im Kontext Gammaradiographie

Gesetzlicher Bezug

§ 16 Strahlenschutzverordnung -alt (StrlSchV), § 27 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG)

Kurzbeschreibung

Das LfULG weist darauf hin, dass für die Verwendung eines Gammagraphiearbeitsgerätes als Verpackung für die Beförderung von umschlossenen radioaktiven Stoffen eine B(U)-Zulassung oder ein TypA-Zertifikat erforderlich ist. Nach gegenwärtigem Stand werden die B(U)-Zulassungen der Gammamat-Geräteserien TI und TK zum 31.12.2018 erlöschen, Geräte dieser Serien erfüllen dann nicht mehr die Anforderungen der erteilten strahlenschutzrechtlichen Genehmigungen nach § 16 StrlSchV. Sofern beabsichtigt wird, diese Arbeitsgeräte in einer separaten B(U)-Verpackung zu befördern, weisen wir darauf hin, dass diese B(U)-Verpackung Bestandteil der erteilten Genehmigung sein muss.

Die Aufnahme einer neuen Verpackung in eine weitergeltende Genehmigung nach § 16 StrlSchV ist als wesentliche Änderung zu betrachten, ab dem 31.12.2018 ist die Genehmigung zur Beförderung daher als Genehmigung nach § 27 StrlSchG neu zu erteilen, kann aber nur erteilt werden, wenn Strahlenschutzbeauftragte mit bescheinigter Fachkunde für die Beförderung bestellt sind.

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