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Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung

Gesetzlicher Bezug

§ 13 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG)

Kurzbeschreibung

Gemäß § 13 Abs. 4 StrlSchG sind als Voraussetzung für die Erteilung einer Genehmigung zum Umgang mit hochradioaktiven Strahlenquellen Verfahren für den Notfall und geeignete Kommunikationsverbindungen nachzuweisen. Konkrete Festlegungen bzw. Vorgaben zur Erfüllung dieser Anforderung existieren bisher nicht. Erteilte Genehmigungen gelten fort, wenn die Übergangsbestimmung des § 197 Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis zum 31.12.2020 erfüllt wird.

Gemäß § 13 Abs. 7 StrlSchG kann die Behörde von dem Inhaber einer Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 eine Sicherheitsleistung verlangen. Gemäß § 197 Absatz 2 Satz 3 ist für erteilte Genehmigungen die Erbringung einer Sicherheitsleistung innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, d.h. bis zum 31.12.2020, zu fordern.

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