Arbeitsplätze mit Exposition durch natürlich vorkommende Radioaktivität
Gesetzlicher Bezug
§§ 55-59 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG)
Kurzbeschreibung
An Arbeitsplätzen gemäß Anlage 3 StrlSchG ist eine auf den Arbeitsplatz bezogene Abschätzung der Körperdosis durchzuführen und zu wiederholen, wenn der Arbeitsplatz so verändert wird, dass eine höhere Exposition auftreten kann. Dabei sind die im folgenden Abschnitt aufgeführten Änderungen im Strahlenschutzrecht zu beachten.
Ausführliche Informationen
Die Liste wurde erweitert um:
- Handhabung und Lagerung thoriumhaltiger Optikbauteile,
- Handhabung, insbesondere bei Wartungs- oder Reinigungstätigkeiten, von Schlämmen und Ablagerungen bei der Gewinnung, Verarbeitung und Aufbereitung von Erdöl und Erdgas sowie in der Tiefengeothermie,
- Verarbeitung zirkonhaltiger Stoffe bei der Herstellung feuerfester Werkstoffe,
- Wartung von Klinkeröfen in der Zementproduktion und Heizkesseln in Kohlekraftwerken und
- Lagerung überwachungsbedürftiger Rückstände und Entfernung von Kontaminationen von Grundstücken nach § 64 StrlSchG.
Anzeigepflicht besteht zukünftig, wenn die mögliche Körperdosis einen der Werte für die Einstufung als beruflich exponierte Person überschreiten kann (§ 56 StrlSchG i.V.m. § 5 Abs. 7 StrlSchG). Dabei ist als Kriterium i.d.R. nur die mögliche Überschreitung des Werts der effektiven Dosis von 1 mSv im Kalenderjahr relevant. Werte der Organ-Äquivalentdosen müssen nur im Ausnahmefall zusätzlich betrachtet werden.
Bei einer möglichen Überschreitung des Dosiskriteriums von 1 mSv im Kalenderjahr hat der für die Abschätzung Verpflichtete 4 Wochen vor Beginn der Tätigkeit unter Beifügung festgelegter Unterlagen (§ 56 StrlSchG) eine Anzeige zu erstatten:
1. Prüfbericht eines behördlich bestimmen Sachverständigen nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 StrlSchG
- Beschreibung der angezeigten Tätigkeit und der vorgesehenen Strahlenschutzmaßnahmen.
- Bestimmung der möglichen Körperdosis am Arbeitsplatz.
- Nachweis, dass die erforderlichen Ausrüstungen vorhanden und Maßnahmen getroffen sind, die nach dem Stand der Technik erforderlich sind, um die Schutzvorschriften einzuhalten.
2. Nachweis, dass
- ausreichend Strahlenschutzbeauftragte mit den erforderlichen Befugnissen bestellt sind,
- die erforderliche Fachkunde vorhanden ist und
- sonst tätige Personen das notwendige Wissen und die notwendigen Fertigkeiten im Hinblick auf die mögliche Strahlengefährdung und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen besitzen.
Tätigkeiten, die mit einer Überschreitung des Dosiskriteriums verbunden sein können, werden oft von Mitarbeitern von Fremdfirmen ausgeführt, die von den betreffenden Unternehmen für Wartungs- und Reparaturarbeiten beauftragt werden. Die hier geltenden Regelungen werden im StrlSchG separat genannt (§ 59 StrlSchG).
Pflicht zur Abschätzung der möglichen Körperdosis am Arbeitsplatz besteht durch den für die externen Arbeitskräfte Verantwortlichen. Liegt für die fremde Betriebsstätte eine entsprechende Abschätzung vor, so hat der Inhaber der Betriebsstätte diese wie bisher unverzüglich an den Verpflichteten der externen Arbeitskräfte zu übermitteln.
Bei einer möglichen Überschreitung des Dosiskriteriums von 1 mSv im Kalenderjahr hat der für die Abschätzung Verpflichtete 4 Wochen vor Beginn der Tätigkeit unter Beifügung festgelegter Unterlagen (§ 56 StrlSchG) eine Anzeige zu erstatten:
1. Ergebnis der Abschätzung der Körperdosis
2. Nachweis, dass
- die erforderliche Fachkunde vorhanden ist,
- sonst tätige Personen das notwendige Wissen und die notwendigen Fertigkeiten im Hinblick auf die mögliche Strahlengefährdung und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen besitzen,
- die beschäftigten Personen den Anordnungen der Strahlenschutzverantwortlichen und Strahlenschutzbeauftragten derjenigen Betriebsstätten, in denen die angezeigte Tätigkeit ausgeübt wird, Folge zu leisten haben und
- für die Beschäftigung in denjenigen Betriebsstätten, für die keine Anzeige erstattet ist, die Ausrüstungen vorhanden und die Maßnahmen getroffen sind, die nach dem Stand der Technik erforderlich sind, damit die Schutzvorschriften eingehalten werden.
Die angezeigte Tätigkeit darf aufgenommen werden:
- nach Ablauf der Prüffrist von 4 Wochen (§ 56 Abs. 1 StrlSchG) oder
- nach Erhalt einer Mitteilung der zuständigen Behörde, dass alle erforderlichen Nachweise erbracht sind (§ 57 Abs. 1 StrlSchG)
Bei Ausführung der angezeigten Tätigkeit sind die entsprechenden Regelungen bezüglich der betrieblichen Organisation des Strahlenschutz und der Anforderungen an die Ausübung von Tätigkeiten zu beachten.
Der zuständigen Behörde ist unverzüglich mitzuteilen, wenn (nach § 58 StrlSchG):
- die angezeigte Tätigkeit beendet wird, oder
- der entsprechende Arbeitsplatz so verändert wird, dass 1 mSv im Kalenderjahr nicht mehr überschritten werden kann.
Liegen Anhaltspunkte vor, die Zweifel an der Rechtfertigung der Tätigkeitsart aufwerfen, kann die zuständige Behörde gemäß § 7 StrlSchG ein Verfahren zur Prüfung der Rechtfertigung veranlassen. Wird innerhalb der Prüffrist von 4 Wochen ein entsprechendes Verfahren eingeleitet, ist das Prüfverfahren der Anzeige für die Dauer des Prüfung auf Rechtfertigung auszusetzen und die angezeigte Tätigkeit darf nicht aufgenommen werden (§ 56 Abs. 1 StrlSchG).
Vor dem 31.12.2018 angezeigte Arbeiten können weiter fortgeführt werden, wenn bis zum 31.12.2020 ein Sachverständigenprüfbericht bei der zuständigen Behörde eingereicht wurde.
Für vor dem 31.12.2018 aufgenommene, „anzeigefreie“ Handlungen, die bei natürlich vorkommender Radioaktivität die Exposition oder Kontamination erhöhen können, ist bis zum 31.12.2020 durchzuführen:
- Abschätzung der auf den Arbeitsplatz bezogene der Körperdosis.
- Anzeige der Tätigkeit bei der Behörde, wenn eine Einstufung als beruflich exponierte Person erforderlich ist.
Es ist keine erneute Abschätzung erforderlich, wenn vor dem 31.12.2018 eine auf den Arbeitsplatz bezogene Abschätzung der Körperdosis durchgeführt und aufgezeichnet worden ist. In diesem Fall muss allerdings unverzüglich eine Anzeige der Tätigkeit bei der Behörde erfolgen, wenn eine Einstufung als beruflich exponierte Person erforderlich ist. Die Frist zur Vorlage der erforderlichen Unterlagen kann die zuständige Behörde festlegen.