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Baumaßnahmen an Straßen/Flächen/Objekten

Gesetzlicher Bezug

§§ 139 bis 147 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG), § 160 Strahlenschutzverordnung 2018 (StrlSchVneu)

Kurzbeschreibung

Im folgenden Abschnitt informieren wir Sie über die neuen gesetzlichen Regelungen bei Baumaßnahmen, bei denen mit radioaktiv kontaminierten Materialien (z. B. Haldenmaterial) umgegangen wird und diese wieder eingebaut oder ggf. zur Beseitigung oder Verwertung an andere Orte verbracht werden sollen. Hier ist zunächst eine Prüfung erforderlich, ob es sich bei der Maßnahme um eine geplante oder bestehende Expositionssituation (Altlast) handelt. Entsprechend dieser Zuordnung gelten unterschiedliche Regelungen. Bei der Beseitigung von kontaminierten Materialien auf einer Deponie wird zwischen entlassungspflichtigen und nicht entlassungspflichtigen Rückständen unterschieden. Weiterhin ist unter bestimmten Voraussetzungen die Annahme zur Verwertung bei der Sanierung von Hinterlassenschaften des ehemaligen Uranbergbaus möglich.

Ausführliche Informationen

Von den Änderungen durch das StrlSchG (2017) und der StrlSchV (2018) sind auch Baumaßnahmen, bei denen mit radioaktiv kontaminiertem Materialien (z. B. Haldenmaterial) umgegangen wird und diese wieder eingebaut oder ggf. zur Beseitigung oder Verwertung an andere Orte verbracht werden sollen, betroffen.

Hier ist zunächst zu prüfen,

  • ob es sich um eine bestehende Expositionssituation (radioaktive Altlast) oder
  • um eine Maßnahme, die den geplanten Expositionssituationen zuzuordnen ist,

handelt. Entsprechend dieser Zuordnung gelten unterschiedliche Regelungen. 

Für diese Zuordnung ist zunächst zu prüfen, ob eine radioaktive Altlast vorliegt. Der § 136 Abs. 1 StrlSchG definiert eine radioaktive Altlast als durch abgeschlossene menschliche Betätigung kontaminierte Grundstücke, Teile von Grundstücken, Gebäude oder Gewässer, wenn von der Kontamination eine Exposition verursacht wird oder werden kann, durch die für Einzelpersonen der Bevölkerung der Referenzwert der effektiven Dosis von 1 mSv im Kalenderjahr überschritten wird.

Ein Hinweis auf das Vorliegen einer Altlast geben die in § 161 StrlSchV festgelegten Prüfwerte. Sind diese überschritten ist eine Expositionsbewertung durchzuführen.

Im Falle der Zuordnung als radioaktive Altlast sind die Regelungen der §§ 136–150 StrlSchG und §§ 160–165 StrlSchV anzuwenden. Genauere Ausführungen hierzu finden Sie im Abschnitt »Baumaßnahmen« unter der Rubrik »Radioaktive Altlasten« enthalten.

Wenn vor Baumaßnahme keine Exposition vorlag, durch die der Referenzwert der effektiven Dosis für die Bevölkerung von 1 mSv im Kalenderjahr überschritten wird und erst durch eine Tätigkeit (Baumaßnahme) eine erhöhte Exposition verursacht werden kann, sind die Regelungen für geplanten Expositionssituationen anzuwenden.

In diesem Fall sind die Regelungen zu Tätigkeiten im Zusammenhang mit natürlich vorkommender Radioaktivität gemäß §§ 55–66 und §§ 27–30 StrlSchV zu beachten. Weitergehenden Information finden Sie im Abschnitt »Rückstände/ Natürliche Radionuklide« unter der Rubrik »Radioaktive Abfälle und Rückstände«.

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