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Freigabe radioaktiver Stoffe

Gesetzlicher Bezug

§§ 31–42 Strahlenschutzverordnung, neu (StrlSchVneu)  i.V.m. den Anlagen 4 u. 8 StrlSchVneu und der Übergangsbestimmung § 187 StrlSchVneu

Kurzbeschreibung

Auch nach der neuen Gesetzgebung ist entsprechend § 31 StrlSchVneu die uneingeschränkte oder jetzt spezifische Freigabe radioaktiver Stoffe bzw. aktivierter oder kontaminierter Gegenstände etc. zur Verwendung als nicht radioaktive Stoffe erforderlich bzw. möglich.

Ausführliche Informationen

Dem Strahlenschutzverantwortlichen, der Inhaber einer Freigabe ist, werden in § 42 StrlSchVneu explizit Pflichten im Freigabeverfahren zugewiesen.  Hat der Strahlenschutzverantwortliche einen Strahlenschutzbeauftragten bestellt, sind sie in aller Regel mittels des Bestellungsschreibens gemäß § 70 Abs. 2 StrlSchG dem fachkundigen Strahlenschutzbeauftragten zu übertragen.  Eine darüber hinaus gehende Übertragung ist nicht (mehr) zulässig. Gleichwohl Freigaben gemäß § 187 StrlSchVneu fortgelten können, gibt es hinsichtlich dieser Pflichtenzuweisung keine Übergangsregelung.

Bis auf weiteres wird die Fachkunde für den Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen – S 4.1/4.2 – als Fachkunde für die Freigabe anerkannt.

Zukünftig fällt unter uneingeschränkte Freigabe (§ 35 StrlSchVneu) nur noch die uneingeschränkte Freigabe von festen und flüssigen Stoffen (bisher Anlage 3 Tabelle 1 Spalte 5 StrlSchV).

Sind die Herkunft (z.B. Bodenflächen oder Bauschutt > 1 t/a) oder der Entsorgungsweg (bisher eingeschränkte Freigabe) festgelegt, so ist dies zukünftig eine spezifische Freigabe nach § 36 StrlSchVneu.

Entsprechend der Übergangsbestimmungen gelten bis zum 31.12.2018 erteilte Bescheide für die uneingeschränkte Freigabe von festen und flüssigen Stoffen fort. Maßgabe hierfür ist, dass die neuen Werte der spezifischen Aktivität für die uneingeschränkte Freigabe, Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 3 StrlSchV, ab dem 01.01.2021 einzuhalten sind. Dies gilt darüber hinaus auch für zukünftige Freigaben nach § 33 u. 35 StrlSchVneu, die bis zum 31.12.2020 erteilt werden. D.h. in allen Fällen der uneingeschränkten Freigabe fester und flüssiger Stoffe finden die Werte der alten StrlSchV, Anlage 3 Tabelle 1 Spalte 5, bis zum 31.12.2020 Anwendung.

Bis zum 31.12.2018 erteilte Bescheide für die eingeschränkte Freigabe nach § 29 Abs. 2 StrlSchV gelten als spezifische Freigabe nach §§ 33 u. 36 StrlSchVneu fort.

Freigaben, bei denen der Nachweis der Einhaltung des Dosiskriteriums im Einzelfall geführt worden ist, gelten als Freigabe im Einzelfall nach § 33 StrlSchVneu in Verbindung mit § 37 StrlSchVneu fort.

Entsprechend § 31 Abs. 5 StrlSchVneu müssen zukünftig Stoffe oder Gegenstände, die aus Kontrollbereichen nach § 31 Satz 2 StrlSchVneu stammen nicht zwingend freigegeben werden. Ein solches »Herausgeben« soll von der Behörde genau dann zugelassen werden, wenn durch Art und Umfang der Tätigkeiten sichergestellt ist, dass weder Kontaminationen noch Aktivierungen dieser Stoffe oder Gegenstände vorliegen. In diesem Fall sind Beweissicherungsmessungen zum Nachweis der Kontaminationsfreiheit oder Nichtaktivierung, die entsprechend einer betrieblichen Unterlage durchzuführen sind, ausreichend. Die zugehörigen Messprotokolle sind gemäß § 85 Abs. 6 StrlSchVneu über 5 Jahre aufzubewahren.

Die Regelungen zum Herausbringen beweglicher Gegenstände aus Kontrollbereichen mit dem Ziel einer Wiederverwendung oder Reparatur außerhalb eines Strahlenschutzbereichs bleiben unverändert und sind in § 58 StrlSchVneu zu finden.

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