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Personendosimetrie

Gesetzlicher Bezug

§ 76 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) i.V.m. §§ 64–67, 90, 171 Strahlenschutzverordnung, neu (StrlSchVneu) u. Anlage 18 StrlSchVneu sowie der Übergangsbestimmung § 197 StrlSchVneu

Kurzbeschreibung

Die Pflicht zur Ermittlung der Körperdosis wird auf Strahlenschutzbereiche generalisiert (bisher nur in Kontrollbereichen). Weiterhin ist der Verzicht auf die Ermittlung der Körperdosis in Überwachungsbereichen möglich, wenn für die betreffenden Personen zu erwarten ist, dass die Grenzwerte für die Bevölkerung eingehalten werden. Insbesondere ist dies nicht durch die zuständige Behörde zustimmungsbedürftig.

Es ergibt sich die jedoch die Pflicht, auch beruflich exponierte Personen der Kategorie B personendosimetrisch zu überwachen. Konsequenzen hat dies also nur auf diejenigen Genehmigungsinhaber, die beruflich exponiertes Personal der Kategorie B haben, bei dem dies nicht bereits der Fall ist. Diese haben ab 01.01.2019 für die Ermittlung deren Körperdosis zu sorgen.

Es besteht die Pflicht des Genehmigungsinhabers, die Organ-Äquivalentdosis der Augenlinse dosimetrisch zu ermitteln, wenn sie voraussichtlich größer als 15 mSv/a (vorher 45 mSv/a) sein kann. (Beachten Sie hierzu den neuen Grenzwert für beruflich exponierte Personen: siehe »Neuer Grenzwert für die Augenlinsendosis«.)

Die Messgröße für die Augenlinsendosis ist die Augenlinsen-Personendosis Hp(3), welche gemäß der Übergangsbestimmung spätestens ab 01.01.2022 anzuwenden ist. Bis dahin kann je nach Expositionsbedingung die Tiefen-Personendosis Hp(10) (bei Photonenstrahlung) oder die Oberflächen-Personendosis Hp(0,07) (bei niederenergetischer Photonen- oder Betastrahlung) zur Abschätzung der Augenlinsendosis verwendet werden. Die Messstellen bieten hierzu bereits sogenannte Augendosimeter an.

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