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Strahlenpass

Gesetzlicher Bezug

§ 174 Strahlenschutzverordnung

Kurzbeschreibung

In verschiedenen Bereichen sind Personen nur mit einem vollständig geführten und bei der zuständigen Behörde registrierten Strahlenpass zu beschäftigen. Die StrlSchV regelt u.a.:

  • wer für das Führen des Strahlenpasses verantwortlich ist
  • wie und unter welchen Voraussetzungen ein Strahlenpass zu registrieren ist
  • welche Eintragungen vorgenommen werden müssen
  • wer der Eigentümer des Strahlenpasses ist

Neben den Personendaten des Strahlenpassinhabers ist auch die persönliche Kennnummer (SSR-Nummer) nach § 170 Abs. 3 StrlSchG einzutragen.

Ausländische Strahlenpässe nach dem Muster des europäischen Strahlenpasses können in Deutschland unmittelbar verwendet werden.

Die Anforderungen an den Strahlenpass sind in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (AVV Strahlenpass) festgelegt.

Gemäß Übergangsvorschrift § 198 StrlSchV kann ein vor dem 31. Dezember 2018 ausgestellter gültiger Strahlenpass bis zum Ende der Gültigkeit weiterverwendet werden. Ein neuer Strahlenpass ist mit Ablauf der im Strahlenpass vorgesehenen Gültigkeit bzw. spätestens bis 31. Dezember 2024 als »Folgepass« zu registrieren.

 

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