Hauptinhalt

Strahlenpass

Gesetzlicher Bezug

§ 174 Strahlenschutzverordnung, neu (StrlSchVneu)

Kurzbeschreibung

In verschiedenen Bereichen sind Personen nur mit einem vollständig geführten und bei der zuständigen Behörde registrierten Strahlenpass zu beschäftigen. Dabei wird die bewährte Praxis im Wesentlichen fortgesetzt. Die StrlSchV geregelt u.a.:

  • wer für das Führen des Strahlenpasses verantwortlich ist
  • wie und unter welchen Voraussetzungen ein Strahlenpass zu registrieren ist
  • welche Eintragungen vorgenommen werden müssen
  • wer das Eigentümer des Strahlenpass ist

Neben den Personendaten des Strahlenpassinhabers ist zukünftig auch die persönliche Kennnummer (SSR-Nummer) nach § 170 Abs. 3 StrlSchG einzutragen.

Neu ist auch, dass ausländische Strahlenpässe nach dem Muster des europäischen Strahlenpasses in Deutschland unmittelbar verwendet werden können.

Die Anforderungen an den Strahlenpass werden in einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (AVV Strahlenpass-neu) festgelegt. Diese wird nach Inkrafttreten der neuen StrlSchV erwartet.

Gemäß Übergangsvorschrift § 198 StrlSchV kann ein vor dem 31. Dezember 2018 ausgestellter gültiger Strahlenpass weiterverwendet werden, wenn bis spätestens 30. Juni 2019 die persönliche Kennnummer (SSR-Nummer) des Strahlenpassinhabers eingetragen wird. Ein neuer Strahlenpass ist mit Ablauf der im Strahlenpass vorgesehenen Gültigkeit bzw. spätestens bis 31. Dezember 2024 als »Folgepass« zu registrieren.

 

zurück zum Seitenanfang