Strahlenpass
Gesetzlicher Bezug
§ 174 Strahlenschutzverordnung
Kurzbeschreibung
In verschiedenen Bereichen sind Personen nur mit einem vollständig geführten und bei der zuständigen Behörde registrierten Strahlenpass zu beschäftigen. Die StrlSchV regelt u.a.:
- wer für das Führen des Strahlenpasses verantwortlich ist
- wie und unter welchen Voraussetzungen ein Strahlenpass zu registrieren ist
- welche Eintragungen vorgenommen werden müssen
- wer der Eigentümer des Strahlenpasses ist
Neben den Personendaten des Strahlenpassinhabers ist auch die persönliche Kennnummer (SSR-Nummer) nach § 170 Abs. 3 StrlSchG einzutragen.
Ausländische Strahlenpässe nach dem Muster des europäischen Strahlenpasses können in Deutschland unmittelbar verwendet werden.
Die Anforderungen an den Strahlenpass sind in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (AVV Strahlenpass) festgelegt.