Strahlenschutzanweisung
Gesetzlicher Bezug
§ 45 Strahlenschutzverordnung, neu (StrlSchVneu)
Kurzbeschreibung
Grundsätzlich ist bei allen Tätigkeiten eine Strahlenschutzanweisung zu erlassen und bei wesentlichen Änderungen unverzüglich zu aktualisieren.
Inhaltlich sind Strahlenschutzanweisungen zukünftig um folgende Punkte zu erweitern um:
- betriebsinterne Regelungen zur Festlegung von Dosisrichtwerten, wenn festgestellt wird, dass die Einführung von Dosisrichtwerten zum Schutz der Beschäftigten (§ 72 StrlSchVneu) sinnvoll ist (ebenso kann die Festlegung von Dosisrichtwerten für andere Personen, z.B. Betreuungs- und Begleitpersonen, geregelt werden)
- Maßnahmen zur Vermeidung, Untersuchung und Meldung von Vorkommnissen
Hinsichtlich der Regelungen zum Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter ist es ggf. erforderlich die Regelungen zur Behandlung von Verschlusssachen zu beachten. Dies kann dazu führen, dass bestimmte Aspekte der Strahlenschutzanweisung in einem separaten Sicherungsbericht festgelegt werden, der nur einem eingeschränkten Kreis zugänglich gemacht wird.
War bis zu 31. Dezember 2018 keine Strahlenschutzanweisung erforderlich, muss diese bis zum 1. Januar 2020 erstellt sein. Bestehende Strahlenschutzanweisungen sind unter Berücksichtigung § 45 Abs. 2 StrlSchVneu bis zum 1. Januar 2020 zu aktualisieren (Übergangsvorschriften § 188 StrlSchVneu).