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Tätigkeiten mit Rückständen und Materialien

Gesetzlicher Bezug

§§ 60–66 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) mit Anlage 1 i.V.m. §§ 27–30 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) mit Anlagen 5, 6 und 7

Kurzbeschreibung

Anlage 1 StrlSchG enthält die Liste der Rückstände. Rückstände sind überwachungsbedürftig, wenn die in Anlage 5 StrlSchV festgelegten Überwachungsgrenzen für bestimmte Verwertungs- und Beseitigungswege überschritten werden. Überwachungsbedürftige Rückstände sind durch den Verpflichteten bei der zuständigen Behörde unverzüglich anzumelden. Überwachungsbedürftige Rückstände werden von der Strahlenschutzbehörde für eine bestimmte Verwertung oder Beseitigung auf Antrag entlassen, wenn der Schutz der Bevölkerung vor Expositionen sichergestellt ist und die Körperdosen der dabei beruflich tätigen Personen die Werte für die Einstufung als beruflich exponierte Person nicht übersteigen. Die grenzüberschreitende Verbringung von Rückständen ins Inland zur Beseitigung ist verboten.

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