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Erwerb und Aktualisierung der Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz

Die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz benötigen zunächst Personen, die als Strahlenschutzbeauftragte bestellt werden sollen. Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte benötigen analog die entsprechende Fachkunde im Strahlenschutz für die eigenverantwortliche Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung in der Heilkunde, der Zahnheilkunde oder der Tierheilkunde. Medizinphysik-Experten, die zu einer humanmedizinischen Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung hinzugezogen werden sollen, benötigen die für das jeweilige Anwendungsgebiet erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz.

Erforderliche Kenntnisse im Strahlenschutz benötigen Personen, die eine human- oder tiermedizinischen Anwendung von radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung unter ständiger Aufsicht und Verantwortung eines Arztes oder Zahnarztes oder Tierarztes mit der für die jeweilige Anwendung erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz technisch durchführen,
wie z. B.:

  • Ärzte oder Zahnärzte nach § 145 Abs. 1 Nr. 2 StrlSchV
  • Personen nach § 145 Abs. 2 Nr. 5 StrlSchV
  • Tierärzte nach § 146 Abs. 1 Nr. 2 StrlSchV
  • Personen nach § 146 Abs. 2 Nr. 5 StrlSchV

Bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit natürlich vorkommender Radioaktivität sowie im Bereich der Stilllegung und Sanierung der Betriebsanlagen und Betriebsstätten des Uranerzbergbaus und der Sanierung sonstiger radioaktiver Altlasten ist die Fachkunde erforderlich für:

  • Strahlenschutzbeauftragte bzw. den Verpflichteten bei nach § 56 StrlSchG anzeigepflichtigen Arbeitsplätzen,
  • Sachverständige,
  • Personen, die beim Anfall und der Lagerung überwachungsbedürftiger Rückstände eine Beratung nach § 61 Absatz 1 StrlSchG durchführen,
  • Strahlenschutzbeauftragte bei der Stilllegung und Sanierung der Betriebsanlagen und Betriebsstätten des Uranerzbergbaus und
  • Personen, die zum Schutz der Arbeitskräfte bei radioaktiven Altlasten eine Beratung nach § 165 Absatz 3 StrlSchV durchführen.

 

Der Erwerb der erforderlichen Fachkunde oder Kenntnisse im Strahlenschutz wird von der zuständigen Stelle geprüft und bei positivem Ergebnis eine entsprechende behördliche Bescheinigung ausgestellt. Hierfür ist der Antrag bei der für das jeweilige Tätigkeitsgebiet zuständigen Stelle unter Einreichung der erforderlichen Nachweise zu stellen:

  • Die geeignete Ausbildung ist durch Urkunden zu belegen.
  • Die erfolgreiche Kursteilnahme ist durch Bescheinigungen zu belegen.
    Die Kursteilnahme darf dabei nicht länger als fünf Jahre zurückliegen.
  • Der Nachweis der praktischen Erfahrung (»Sachkunde«) erfolgt durch Vorlage einer schriftlichen Bestätigung (»Sachkundezeugnis«).

Das Sachkundezeugnis muss durch diejenige Person(en) (der Strahlenschutz-verantwortliche oder ein Strahlenschutzbeauftragter oder auch beide) ausgestellt worden sein, in deren Verantwortungsbereich oder unter deren Aufsicht die Sachkunde erworben wurde. Der Nachweis soll insbesondere folgende Angaben enthalten:

  • Angaben zur Person,
  • eine Auflistung der Tätigkeiten mit Angabe der Beschäftigungszeiten in dem jeweiligen Anwendungsgebiet und
  • den Namen der Einrichtung, in der die Tätigkeiten erbracht wurden.

Dauer, Art und Umfang der zu erwerbenden praktischen Erfahrung sind abhängig von der Ausbildung und dem jeweiligen Anwendungsgebiet. Die praktische Erfahrung darf nur an einer Einrichtung erworben werden, die auf Grund ihrer technischen und personellen Ausstattung in der Lage ist, die erforderlichen praktischen Fähigkeiten zu vermitteln. Für den Erwerb der Kenntnisse im Strahlenschutz gelten die Bedingungen für die Erteilung der Fachkunde entsprechend.  Weitere Konkretisierungen zu den Anforderungen an die Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz für die jeweiligen Anwendungsgebiete finden Sie in den jeweils einschlägigen Richtlinien.

Die zuständige Stelle kann auf Antrag ebenso eine im Ausland erworbene Qualifikation im Strahlenschutz vollständig oder teilweise als erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz anerkennen, wenn diese mit der für das jeweilige Anwendungsgebiet erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz vergleichbar ist. Zur Feststellung der Vergleichbarkeit sind der zuständigen Stelle im Ausland erworbene Ausbildungs-nachweise und Nachweise über einschlägige Berufserfahrung und sonstige Befähigungsnachweise vorzulegen, sofern diese zur Feststellung der Vergleichbarkeit erforderlich sind.

Für Medizinische Technologinnen für Radiologie und Medizinische Technologen für Radiologie gilt der Nachweis der erforderlichen Fachkunde mit der Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Berufe in der medizinischen Technologie (MT-Berufe-Gesetz - MTBG) für die vorbehaltenen Tätigkeiten nach § 10 Abs. 1 MTBG bereits als erbracht.

Die erforderliche Fachkunde sowie die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz müssen mindestens alle fünf Jahre durch eine erfolgreiche Teilnahme an einem von der zuständigen Stelle anerkannten Kurs oder anderen von der zuständigen Stelle als geeignet anerkannten Fortbildungsmaßnahmen aktualisiert werden. Die jeweils zuständige Stelle kann die Anerkennung der erforderlichen Fachkunde oder der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz widerrufen oder deren Fortgeltung mit Auflagen versehen, wenn der Nachweis über Fortbildungsmaßnahmen nicht oder nicht vollständig vorgelegt wird oder eine Überprüfung ergibt, dass die erforderliche Fachkunde oder die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz nicht oder nicht im erforderlichen Umfang vorhanden sind.

Für die Fachkunde im Strahlenschutz auf den Gebieten:

  • Errichtung und Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung,
  • Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen,
  • Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen,
  • Beförderung sonstiger radioaktiver Stoffe sowie
  • für Medizinphysik-Experten in den Bereichen Strahlentherapie (Teletherapie, Brachytherapie) und Nuklearmedizin

ist das Referat 53 - Strahlenschutz - Industrie, Medizin, Forschung zuständig.

Für die Fachkunde im Strahlenschutz auf den Gebieten:

  • Aufsuchen, Gewinnen oder Aufbereiten radioaktiver Bodenschätze,
  • Arbeitsplätze mit NORM,
  • Stilllegung und Sanierung der Betriebsanlagen und Betriebsstätten des Uranerzbergbaus sowie
  • überwachungsbedürftige Rückstände und Altlasten

ist das Referat 54 - Strahlenschutz - Altlasten, Radon, Notfallschutz zuständig.

Für die Fachkunde im Strahlenschutz für Ärzte ist die Sächsische Landesärztekammer (SLÄK) zuständig.

Für die Fachkunde im Strahlenschutz für Zahnärzte ist die Landeszahnärztekammer Sachsen (LZKS) zuständig.

Für die Fachkunde im Strahlenschutz für Tierärzte ist die Sächsische Landestierärztekammer (TÄK) zuständig.

Für die Fachkunde im Strahlenschutz für Personen zum Betrieb mit Röntgeneinrichtung und Störstrahlern ist das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr (SMWA) zuständig.

Für die Fachkunde im Strahlenschutz für Lehrer ist das Staatsministerium für Kultus (SMK) zuständig.

Für den Erwerb der Kenntnisse im Strahlenschutz für das medizinische Personal bei der humanmedizinischen Röntgendiagnostik ist (abweichend von den Zuständigkeiten in der Fachkunde) die  Landesdirektin Sachsen (LDS) zuständig.

Strahlenschutzkurse für den Erwerb und die Aktualisierung der Fachkunde und der Kenntnisse im Strahlenschutz durch die für das jeweilige Anwendungsgebiet landesrechtlich zuständigen Stellen geprüft. Kurse an Kursstätten in Sachsen müssen dabei durch das Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft oder das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr anerkannt werden.

Eine laufend aktualisierte Übersicht zu den Anbietern von behördlich anerkannten Strahlenschutzkursen finden Sie beim Bundesamtes für Strahlenschutz.

Gemäß Übergangsvorschrift § 189 Abs. 1 StrlSchV gilt die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz als erworben und bescheinigt für:

  • vor dem 1. August 2001 nach StrlSchV (1989) bestellte Strahlenschutzbeauftragte,
  • bis 31. Dezember 2018 nach § 66 StrlSchV (2001) bestimmte und tätige Sachverständige sowie
  • im Übrigen vor dem 31. Dezember 2018 erteilte Fachkundebescheinigungen.

Gemäß Übergangsvorschrift § 189 Abs. 3 StrlSchV gilt eine vor dem 31. Dezember 2018 erteilte Bescheinigung über die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz fort.

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