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Erwerb und Aktualisierung der Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz

Die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz benötigen zunächst Personen, die als Strahlenschutzbeauftragte für das jeweilige Anwendungsgebiet (z. B. Umgang mit radioaktiven Stoffen, Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung, Betrieb von Röntgeneinrichtungen jeweils im Bereich Technik und Forschung oder im Zusammenhang mit der Anwendung am Menschen und in der Tierheilkunde) bestellt werden sollen. Ab dem 1. Januar 2021 muss der Inhaber einer Genehmigung zum Umgang mit oder der Beförderung von radioaktiven Stoffen mindestens eine Person innerhalb seines Verantwortungsbereiches mit Aufgaben für die Sicherung von radioaktiven Stoffen zu betrauen, die über die hierfür erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz verfügt. Tierärzte benötigen analog die entsprechende Fachkunde im Strahlenschutz für die eigenverantwortliche Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung in der Tierheilkunde. Medizinphysik-Experten, die zu einer humanmedizinischen Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung hinzugezogen werden sollen, besitzen i. d. R. die für die jeweilige Anwendung erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz. Erforderliche Kenntnisse im Strahlenschutz benötigen Personen, die eine human- oder tiermedizinischen Anwendung von radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung unter ständiger Aufsicht und Verantwortung eines Arztes oder Zahnarztes oder Tierarztes mit der für die jeweilige Anwendung erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz technisch durchführen, wie z. B.:

  • Ärzte oder Zahnärzte nach § 145 Abs. 1 Nr. 2 StrlSchV
  • Personen nach § 145 Abs. 2 Nr. 5 StrlSchV
  • Tierärzte nach § 146 Abs. 1 Nr. 2 StrlSchV
  • Personen nach § 146 Abs. 2 Nr. 5 StrlSchV

Bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit natürlich vorkommender Radioaktivität sowie im Bereich der Stilllegung und Sanierung der Betriebsanlagen und Betriebsstätten des Uranerzbergbaus und der Sanierung sonstiger radioaktiver Altlasten ist die Fachkunde erforderlich für:

  • Strahlenschutzbeauftragte bzw. den Verpflichteten bei nach § 56 StrlSchG anzeigepflichtigen Arbeitsplätzen,
  • Sachverständige,
  • Personen, die beim Anfall und der Lagerung überwachungsbedürftiger Rückstände eine Beratung nach § 61 Absatz 1 StrlSchG durchführen,
  • Strahlenschutzbeauftragte bei der Stilllegung und Sanierung der Betriebsanlagen und Betriebsstätten des Uranerzbergbaus und
  • Personen, die zum Schutz der Arbeitskräfte bei radioaktiven Altlasten eine Beratung nach § 165 Absatz 3 StrlSchV durchführen.

Mit der erforderlichen Fachkunde oder den erforderlichen Kenntnissen im Strahlenschutz sind hierbei nicht Erlaubnisse oder Aus- und Weiterbildungen nach berufsrechtlichen Vorschriften, ferner durch entsprechende behördliche Bescheinigungen ausgewiesene strahlenschutzrechtliche Qualifikationen gemeint.

Die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz wird in der Regel durch:

  • eine für das jeweilige Anwendungsgebiet geeignete Ausbildung,
  • praktische Erfahrung und
  • die erfolgreiche Teilnahme an von der zuständigen Stelle anerkannten Kursen

erworben. Die geeignete Ausbildung ist durch Zeugnisse und die erfolgreiche Kursteilnahme durch eine Bescheinigung zu belegen. Die Kursteilnahme darf dabei insgesamt nicht länger als fünf Jahre zurückliegen. Der Nachweis der praktischen Erfahrung (»Sachkunde«) erfolgt durch Vorlage einer schriftlichen Bestätigung (»Sachkundezeugnis«) derjenigen Person (der Strahlenschutzverantwortliche oder ein Strahlenschutzbeauftragter oder auch beide), in deren Verantwortungsbereich oder unter deren Aufsicht die Sachkunde erworben wurde. Der Nachweis soll insbesondere folgende Angaben enthalten:

  • Angaben zur Person,
  • eine Auflistung der Tätigkeiten mit Angabe der Beschäftigungszeiten in dem jeweiligen Anwendungsgebiet und
  • den Namen der Einrichtung, in der die Tätigkeiten erbracht wurden.

Dauer, Art und Umfang der zu erwerbenden praktischen Erfahrung sind abhängig von der Ausbildung und dem jeweiligen Anwendungsgebiet. Die praktische Erfahrung darf nur an einer Einrichtung erworben werden, die auf Grund ihrer technischen und personellen Ausstattung in der Lage ist, die erforderlichen praktischen Fähigkeiten zu vermitteln. Bezgl. der bei der jeweils zuständigen Stelle zur Prüfung einzureichenden Nachweise (Ausbildungszeugnisse, Teilnahmebescheinigungen zu Strahlenschutzkursen, Sachkundezeugnis) für den Erwerb der Kenntnisse im Strahlenschutz gelten die Bedingungen für die Erteilung der Fachkunde entsprechend. Die Anforderungen an die Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz für die jeweiligen Anwendungsgebiete werden in einschlägigen Richtlinien konkretisiert. Die zuständige Stelle kann auf Antrag ebenso eine im Ausland erworbene Qualifikation im Strahlenschutz vollständig oder teilweise als erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz anerkennen, wenn diese mit der für das jeweilige Anwendungsgebiet erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz vergleichbar ist. Zur Feststellung der Vergleichbarkeit sind der zuständigen Stelle im Ausland erworbene Ausbildungsnachweise und Nachweise über einschlägige Berufserfahrung und sonstige Befähigungsnachweise vorzulegen, sofern diese zur Feststellung der Vergleichbarkeit erforderlich sind. Für Medizinisch-technische Radiologieassistenten (MTRA) gilt der Nachweis der erforderlichen Fachkunde mit der Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des MTA-Gesetzes für die vorbehaltenen Tätigkeiten nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 des MTA-Gesetzes bereits als erbracht.

Der Erwerb der erforderlichen Fachkunde oder Kenntnisse im Strahlenschutz wird von der zuständigen Stelle geprüft; bei positiver Prüfung wird im Anschluss eine entsprechende behördliche Bescheinigung ausgestellt. Hierfür ist der Antrag bei der für das jeweilige Anwendungsgebiet zuständigen Stelle unter Einreichung der erforderlichen Nachweise schriftlich zu stellen. Für den Erwerb der Fachkunde im Strahlenschutz auf den Anwendungsgebieten:

  • Errichtung und Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung,
  • Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen,
  • Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen,
  • Beförderung sonstiger radioaktiver Stoffe,
  • Sicherung von radioaktiven Stoffen sowie
  • für Medizinphysik-Experten in den Bereichen Strahlentherapie (Teletherapie, Brachytherapie) und Nuklearmedizin

ist das Referat 53 - Strahlenschutz - Industrie, Medizin, Forschung zuständig.

Für den Erwerb der Fachkunde im Strahlenschutz auf den Anwendungsgebieten:

  • Aufsuchen, Gewinnen oder Aufbereiten radioaktiver Bodenschätze,
  • Arbeitsplätze mit NORM,
  • Stilllegung und Sanierung der Betriebsanlagen und Betriebsstätten des Uranerzbergbaus sowie
  • überwachungsbedürftige Rückstände und Altlasten

ist das Referat 54 - Strahlenschutz - Altlasten, Radon, Notfallschutz zuständig.

Die erforderliche Fachkunde sowie die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz müssen mindestens alle fünf Jahre durch eine erfolgreiche Teilnahme an einem von der zuständigen Stelle anerkannten Kurs oder anderen von der zuständigen Stelle als geeignet anerkannten Fortbildungsmaßnahmen aktualisiert werden. Die jeweils zuständige Stelle kann die Anerkennung der erforderlichen Fachkunde oder der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz widerrufen oder deren Fortgeltung mit Auflagen versehen, wenn der Nachweis über Fortbildungsmaßnahmen nicht oder nicht vollständig vorgelegt wird oder eine Überprüfung ergibt, dass die erforderliche Fachkunde oder die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz nicht oder nicht im erforderlichen Umfang vorhanden sind.

Strahlenschutzkurse für den Erwerb und die Aktualisierung der Fachkunde und der Kenntnisse im Strahlenschutz bzw. die Kursinhalte sowie die Qualifikation des Lehrpersonals, die verwendeten Lehrmaterialien und die Ausstattung der Kursstätte werden ebenfalls durch die für das jeweilige Anwendungsgebiet landesrechtlich zuständigen Einrichtungen geprüft. Kursstätten in Sachsen müssen dabei durch das Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft oder das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr anerkannt werden.

Gemäß Übergangsvorschrift § 189 Abs. 1 StrlSchV gilt die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz als erworben und bescheinigt für:

  • vor dem 1. August 2001 nach StrlSchV (1989) bestellte Strahlenschutzbeauftragte,
  • bis 31. Dezember 2018 nach § 66 StrlSchV (2001) bestimmte und tätige Sachverständige sowie
  • im Übrigen vor dem 31. Dezember 2018 erteilte Fachkundebescheinigungen.

Gemäß Übergangsvorschrift § 189 Abs. 3 StrlSchV gilt eine vor dem 31. Dezember 2018 erteilte Bescheinigung über die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz fort.

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