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Pflichten

Radonschutz ist beim Neubau von Gebäuden zu berücksichtigen. Radonmessungen im Wohnbereich sind nicht verpflichtend, aber empfehlenswert.

In Radonvorsorgegebieten ist die Wahrscheinlichkeit für erhöhte Radonkonzentrationen in Innenräumen größer, aber auch außerhalb der ausgewiesenen Gebiete sind erhöhte Radonkonzentrationen möglich. Neubauten sind nach § 123 Strahelnschutzgesetz (StrlSchG) so zu errichten, dass ein Zutritt von Radon aus dem Baugrund verhindert oder erheblich erschwert wird. Diese Pflicht gilt als erfüllt, wenn die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erforderlichen Maßnahmen zum Feuchteschutz eingehalten werden.
Bei Neubauten in den festgelegten Radonvorsorgebieten muss darüber hinaus gem. § 123 StrlSchG in Verbindung mit § 154 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) eine weitere Maßnahme zum Radonschutz ergriffen werden:

  • Verringerung der Radon-222-Konzentration unter dem Gebäude oder
  • gezielte Beeinflussung der Luftdruckdifferenz zwischen Gebäudeinnerem und Bodenluft an der Außenseite von Wänden und Böden mit Erdkontakt oder
  • Begrenzung der Rissbildung an Wänden und Böden mit Erdkontakt und Auswahl diffusionshemmender Betonsorten mit der erforderlichen Dicke der Bauteile oder
  • Absaugung von Radon an Randfugen oder unter Abdichtungen oder
  • Einsatz diffusionshemmender, konvektionsdicht verarbeiteter Materialien oder Konstruktionen.

Es empfiehlt sich auch außerhalb der Radonvorsorgegebiete zusätzliche Schutzmaßnahmen zu prüfen.

Sind im Neubau Arbeitsplätze im Keller oder Erdgeschoss enthalten, sind Radonmessungen an den Arbeitsplätzen verprflichtend, sofern diese in Radonvorsorgegebieten liegen.

Zur konkreten Planung kann die Broschüre „Radonschutzmaßnahmen – Planungshilfe für Neu- und Bestandsbauten“ herangezogen werden.

Sanierungsmaßnahmen im Gebäudebestand können die Radonkonzentrationen in Innenräumen beeinflussen. Wenn entsprechende bauliche Veränderungen zu einer erheblichen Verminderung der Luftwechselrate führen können, sollen Maßnahmen zum Schutz vor Radon in Betracht gezogen werden.

Für Aufenthaltsräume gilt ein Referenzwert der Radonaktivitätskonzentration von 300 Bq/m³ im Jahresmittel. Für den Wohnbereich gibt es keine gesetzliche Verpflichtung zur Radonmessung. Messungen in Aufenthaltsräumen sind aber ausdrücklich empfohlen.

 

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