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Schutz gegen Störmaßnahmen und sonstige Einwirkungen Dritter beim Umgang mit und bei der Beförderung von sonstigen radioaktiven Stoffen

Der Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen in Medizin, Industrie und Forschung sowie deren Beförderung dürfen nur genehmigt werden, wenn der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen und sonstige Einwirkungen Dritter (SEWD) gewährleitet ist (§ 13 Abs. 3 erster Halbsatz i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 3 bzw. § 29 Abs. 1 Nr. 7 StrlSchG). Dieser Schutz ist vom Antragsteller/ Genehmigungsinhaber in Abhängigkeit von der Aktivität der Stoffe und ggf. weiteren Randbedingungen durch entsprechende Sicherungsmaßnahmen sicherzustellen.

Die im Februar 2020 beschlossene Richtlinie für den Schutz gegen Störmaßnahmen und sonstige Einwirkungen Dritter beim Umgang mit und bei der Beförderung von sonstigen radioaktiven Stoffen (SEWD-Richtlinie sonstige radioaktive Stoffe – SEWD-RL) konkretisiert nunmehr diese Genehmigungsvoraussetzung durch detaillierte Vorgabe der jeweiligen Sicherungsmaßnahmen.

Für die Sicherung der radioaktiven Stoffe muss der Genehmigungsinhaber zudem nunmehr mindestens eine Person innerhalb seines Verantwortungsbereiches mit Sicherungsaufgaben zu betrauen (hierfür kommen z. B. Strahlenschutzbeauftragte, Gefahrgutbeauftragte, Objektsicherungsbeauftragte sowie bereits anderweitig mit Sicherheits- oder Sicherungsbeauftragte Personen in Betracht). Die Person, der Sicherungsaufgaben zugewiesen worden, muss nach der Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung (AtZüV) zuverlässigkeitsüberprüft und im Falle von SEWD weisungsbefugt sein. Des Weiteren muss diese Person über die erforderliche Fachkunde für die Sicherung von radioaktiven Stoffen verfügen.

Die SEWD-RL ist ab dem 1. Januar 2021 bei Neu- und Änderungsgenehmigungen zugrunde zu legen. Bei bestehenden Genehmigungen kommt die SEWD-RL im Rahmen der strahlenschutzrechtlichen Aufsicht zur Anwendung.

Aufgrund der Einstufung als Verschlusssache (VS) des Geheimhaltungsgrades VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH (VS-NfD) wird die SEWD-RL nicht veröffentlicht. Eine Weitergabe der SEWD-RL an nichtöffentliche Stellen („Empfänger“) kann jedoch erfolgen, sofern die Kenntnis über deren Inhalt für die Aufgabenerfüllung im öffentlichen Interesse ist (dies betrifft insbesondere Antragsteller/ Genehmigungsinhaber zur Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen gegen SEWD, Kursstätten im Rahmen von Anerkennungsverfahren nach § 51 StrlSchV oder zur Durchführung von Kursen zum Erwerb der Fachkunde für die mit Sicherungsaufgaben betraute Person, Sachverständige zur Beurteilung von Sicherungsmaßnahmen in einem Genehmigungs- oder Aufsichtsverfahren).

Die SEWD-RL kann formlos unter Angabe des Grundes sowie unter Einreichung der durch die für die Organisation/ die Institution/ das Unternehmen verantwortliche Person unterzeichneten Erklärung zur Behandlung von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-NfD beim LfULG Referat Strahlenschutz - Industrie, Medizin, Forschung angefordert werden. (Hinweis: Gemäß § 4 Abs. 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz (Verschlusssachenanweisung - VSA) ist jede weitere Person, bevor sie Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-NfD erhält, gesondert auf das VS-NfD-Merkblatt des Geheimschutzhandbuchs des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zu verpflichten).

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