Hauptinhalt

Betrieb von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern

Anzeige oder Genehmigung zum Betrieb von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern

Folgende Röntgeneinrichtungen sind spätestens vier Wochen vor Inbetriebnahme bei der zuständigen  Landesdirektion Sachsen schriftlich anzuzeigen:

  • mit CE-Kennzeichnung nach Medizinprodukterecht
  • mit Bauartzulassung des Röntgenstrahlers
  • mit Bauartzulassung als Vollschutzgerät (für technische Zwecke)
  • mit Bauartzulassung als Hochschutzgerät (für technische Zwecke)
  • mit Bauartzulassung als Basisschuzgerät (für technische Zwecke)
  • mit Bauartzulassung als Schulröntgengerät

Verfügt eine Anlage weder über eine Bauartzulassung noch CE-Kennzeichnung nach dem Medizinproduktegesetz, benötigen Sie eine Genehmigung der zuständigen Landesdirektion Sachsen um die Anlage betreiben zu dürfen. Eine Betriebsgenehmigung ist darüber hinaus für Geräte

  • in der technischen Radiographie zur Grobstrukturanalyse in der Werkstoffprüfung
  • zur Röntgentherapie und Teleradiologie
  • zur Früherkennung von Krankheiten
  • zum Betrieb außerhalb eines Röntgenraumes, in einem Röntgenraum für ein anderes Gerät
  • zum Betrieb in einem mobilen Röntgenraum
zurück zum Seitenanfang