Strahlentherapie und Radioonkologie
Genehmigungsbedürftigkeit und Aufsicht
Sowohl der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung (z. B. Elektronen-Linearbeschleunigern, Zyklotrone zur Beschleunigung von Protonen) als auch der Umgang mit umschlossenen radioaktiven Stoffen (z. B. mittels Afterloading-Systemen oder als Seeds) jeweils im Zusammenhang mit der strahlentherapeutischen bzw. radioonkologischen Anwendung am Menschen („Teletherapie“ und „Brachytherapie“) unterliegen dem Genehmigungsvorbehalt.
Dem Genehmigungsantrag sind die zur jeweiligen Prüfung erforderlichen Unterlagen nach Anlage 2 Teil B oder C StrlSchG beizufügen (bitte sprechen Sie uns diesbezüglich direkt an).
Besondere Pflichten für den Anwender ergeben sich z. B. in Bezug auf:
- die Meldung bedeutsamer Vorkommnisse bei medizinischer Exposition (§ 108 i. V. m. Anlage 14 StrlSchV),
- die regemäßige Prüfung der erforderlichen Qualität der Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung oder der Bestrahlungsvorrichtungen (Konstanzprüfung, § 116 StrlSchV) sowie
- die Identifikation und Bewertung der Gefahr unbeabsichtigter Expositionen der behandelten Person (Risikoanalyse) vor dem erstmaligen Einsatz oder einer wesentlichen Änderung eines Behandlungsverfahrens mit radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung (§ 126 StrlSchV).
Zur Qualitätssicherung und Optimierung trägt die Ärztliche Stelle bei. Die regelmäßige Prüfung auf Sicherheit, sicherheitstechnische Funktion und Strahlenschutz wird von behördlich bestimmten Sachverständigen wahrgenommen. Die Richtlinie Strahlenschutz in der Medizin konkretisiert die Schutzvorschriften der Strahlenschutzverordnung.