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Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen

Sonstige radioaktive Stoffe (unterschieden werden offene und umschlossene radioaktive Stoffe) werden gezielt in Industrie und Forschung (z. B. in Radionuklidlaboren, radiometrischen Messeinrichtungen, zur Gammaradiographie/ zerstörungsfreien Werkstoffprüfung, in Blut- und Produktbestrahlungsanlagen, Troxlersonden, Röntgenfluoreszenzanalyse- (RFA-) Geräten, Statik-Eliminatoren, in mit Elektroneneinfangdetektoren (ECD) ausgestatteten Gaschromatographen, Ionisationsrauchmeldern, Schulquellen und als Prüf- und Kalibrierstrahler) sowie zur Anwendung am Menschen (nuklearmedizinische Diagnostik und Therapie, Strahlentherapie und Radioonkologie) eingesetzt.

Dem Genehmigungsantrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen nach der jeweiligen Merkpostenliste zum Umgang mit offenen oder umschlossenen radioaktiven Stoffen beizufügen.

Pflichten für den Anwender ergeben sich, je nach Tätigkeit, z. B. in Bezug auf:

  • die Pflicht zur Ermittlung der Körperdosis (§ 64 StrlSchV), z. B. mit einem Dosimeter einer nach § 169 StrlSchG bestimmten Messstelle,
  • die Buchführung und Mitteilung über Gewinnung, Erzeugung, Erwerb, Abgabe und den sonstigen Verbleib von radioaktiven Stoffen (§ 85 StrlSchV),
  • die regelmäßige Wartung und Prüfung von Geräten für die Gammaradiographie (§ 88 StrlSchV),
  • die regelmäßige Prüfung auf Unversehrtheit und Dichtheit der Umhüllung bei umschlossenen radioaktiven Stoffen (§ 89 StrlSchV) sowie
  • die Meldung bedeutsamer Vorkommnisse (§ 108 i. V. m. Anlage 15 StrlSchV)

Die regelmäßige Prüfung von Geräten für die Gammaradiographie sowie die Prüfung auf Unversehrtheit und Dichtheit der Umhüllung bei umschlossenen radioaktiven Stoffen wird von behördlich bestimmten Sachverständigen wahrgenommen.

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