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Radioaktive Abfälle und Rückstände

Themen

Das Strahlenschutzgesetz unterscheidet in:

  • Radioaktive Abfälle, als radioaktive Stoffe im Sinne des § 2 Abs.1 des Atomgesetzes, die nach § 9a des Atomgesetzes geordnet beseitigt werden und
  • Rückstände, die bei den in Anlage 1 des Strahlenschutzgesetzes genannten industriellen und bergbaulichen Prozessen anfallen und die dort genannten Voraussetzungen erfüllen. Rückstände enthalten natürlich vorkommende Radionuklide.
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