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Rechtliche Informationen

Meldepflicht bei Fund radioaktiver Stoffe

DIn § 168 Strahlenschutzverordnung (StrSchV) werden Regelungen zum Fund und der Erlangung der tatsächlichen Gewalt über radioaktive Stoffe getroffen. Demnach besteht grundsätzlich erst dann Meldepflicht durch den bisherigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt über radioaktive Stoffe (z.B. Beförderer/Verkäufer), wenn die Aktivität dieser Stoffe die in der Anlage 4 Tab. 1 Spalte 2 und 3 der StrlSchV festgelegten Freigrenzen überschreitet.

Bei begründetem Verdacht, ein Fundstück könnte radioaktiv oder radioaktiv kontaminiert sein (wenn es z.B. mit einem Strahlenzeichen versehen ist), wird jedoch empfohlen, unverzüglich die zuständige Behörde, das Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) oder die nächste Polizeidienststelle zu informieren.

Foto: Mitarbeiter der Landesmessstelle bei einer Übung
Mitarbeiter der  Landesmessstelle bei einer Übung (Foto: Sächsisches Landesamt für Umwelt und Geologie)

Weitere rechtliche Grundlagen

Um bei Vorkommnissen mit radioaktiven Stoffen (Fund, aber auch illegaler Umgang) sowohl Aufgaben der Gefahrenabwehr als auch des Strahlenschutzes und der Strafverfolgung gemeinsam und abgestimmt wahrnehmen zu können, erließen die Sächsischen Staatsministerien des Innern, der Justiz und für Umwelt und Landwirtschaft eine gemeinsame Verwaltungsvorschrift (VwV Nukleare Vorkommnisse), die in diesem Bereich zur Anwendung kommt.

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