15. Gilt die Pflicht zur Verwendung der neuen Dosismessgrößen auch für den Bereich der Arbeiten, d.h. für Handlungen bei denen natürliche Radioaktivität zu einer Erhöhung der Strahlenexposition führen kann?

Gemäß § 118 Abs. 4 StrlSchV sind für den Bereich der Sanierung von Hinterlassenschaften früherer Tätigkeiten und Arbeiten, sowie generell bei der Ausübung von Arbeiten in einem der in Anlage XI StrlSchV genannten Arbeitsfelder, die Regelungen des Teil III StrlSchV anzuwenden. Laut Richtlinie Arbeiten1) Kap. 4.3 und § 2 der Eichordnung sind entsprechend § 117 Abs. 27 StrlSchV auch beim beruflichen Strahlenschutz im Bereich der „Arbeiten“ (soweit in der StrlSchV geregelt) spätestens bis zum 1. August 2011 bei Messungen der Personendosis und Ortsdosis die neuen Dosismessgrößen nach § 67 zu verwenden.

Zum Beispiel sind die behördlich geforderten Nachweise bei Anzeigen von Arbeiten gemäß § 95 Abs. 2 StrlSchV, bei denen eine effektive Dosis von 6 mSv/a überschritten werden kann, auf der Grundlage von Messungen mit Messgeräten zu erbringen, welche die neuen Dosismessgrößen verwenden.

1) Richtlinie für die Überwachung der Strahlenexposition bei Arbeiten nach Teil 3 Kapitel 2 Strahlenschutzverordnung (Richtlinie Arbeiten), Stand 15.12.2003

Ansprechpartner

Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie

Referat 54: Strahlenschutz - Altlasten, Radon, Notfallschutz

Dr. Andrea Kaltz

Telefon: (0351) 2612-5413

Telefax: (0351) 2612-5399

E-Mail: andrea.kaltz@smul.sachsen.de

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