3. Was genau bedeutet es, die neuen Messgrößen verwenden zu müssen?

Zunächst ist zu prüfen, ob der Einsatzzweck eines vorhandenen Messgeräts von der Übergangsvorschrift (§ 117 Abs. 27 StrlSchV) erfasst ist (siehe Frage 2).

Sollte das der Fall sein, muss das Messgerät ab 1. August 2011 die neuen Messgrößen messen. Eine Umrechnung der alten in neue Messgrößen ist im Bereich der Strahlenschutzverordnung nicht mehr zulässig!

Wenden Sie sich am besten an den Hersteller Ihres Messgeräts, um zu klären, ob ein Umbau möglich ist. Sollte das nicht der Fall sein, ist eine Neuanschaffung nicht zu vermeiden.

Ansprechpartner

Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie

Referat 53: Strahlenschutz - Industrie, Medizin, Forschung

Thomas Philipp

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