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Antworten auf wichtige Fragen zu Radon an Arbeitsplätzen in Gebäuden

An einem Arbeitsplatz muss Radon gemessen werden, wenn sich der Arbeitsplatz im Erd- oder Kellergeschoss eines Gebäudes befindet und das Gebäude in einem ausgewiesenen Radonvorsorgegebiet steht.

Verantwortlich für einen Arbeitsplatz ist nach dem Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) der Inhaber der Betriebsstätte. Zur Messung verpflichtet sind demnach sowohl Arbeitgeber als auch Selbständige, die keine Angestellten haben. Sie haben auch die Verantwortung, wenn Sie selbst nicht der Eigentümer der Räumlichkeiten sind.

Ob sich Ihre Betriebsstätte in einem Radonvorsorgegebiet befindet, können Sie mit Radonvorsorgegebiete in Sachsen (LfULG) sowie in einer interaktiven Karte (Geoportal iDA des LfULG) erfahren.

Detaillierte Informationen zum Thema Radonvorsorgegebiete finden Sie unter: Radonvorsorgegebiete in Sachsen

Die Radonmessungen müssen Sie innerhalb von 18 Monaten nach der Festlegung der Radonvorsorgegebiete bzw. nach Aufnahme der beruflichen Betätigung an dem Arbeitsplatz durchführen.

Die Messungen selbst sollen über einen Zeitraum von 12 Monaten durchgeführt werden.

Hinweis:
In Sachsen wurden die Radonvorsorgegebiete zum 31.12.2020 festgelegt. Da die Messungen über ein Jahr zu erfolgen haben, hätten diese spätestens bis 30. Juni 2021 starten sollen. Im Falle einer Betroffenheit empfehlen wir Ihnen daher so schnell wie möglich mit den Messungen zu beginnen.

Als Arbeitsplatz ist nach dem StrlSchG jeder Ort definiert, an dem sich eine Arbeitskraft während ihrer Berufsausübung regelmäßig oder wiederholt aufhält. Das sind z.B. Büro- und Beratungsräume, Werkstätten, Produktionshallen, Verkaufsräume sowie andere Räume in denen Sie bzw. die Beschäftigten Ihre Arbeit verrichten.

In selten und kurzzeitig genutzten Bereichen (z.B. Archive, Lager- oder Technikräume) ist von Ihnen zu beurteilen, ob ggf. Messungen aus Gründen der Verhältnismäßigkeit verzichtbar sind. Im Fall des Verzichtes haben Sie die Gründe in den Aufzeichnungen zur Durchführung der Messungen darzulegen. Liegen jedoch Anhaltspunkte dafür vor, das eine Exposition zu erwarten ist, sind Messungen unverzichtbar. Dagegen können Sie in Sanitärräumen, Umkleiden sowie Fluren und anderen Verkehrsflächen i.d.R. davon auszugehen, dass sich dort keine Arbeitsplätze befinden und somit auch keine Messpflicht besteht.

Eine Regel, ab wieviel Stunden täglichen Aufenthalts oder ab wieviel Tagen jährlicher Nutzung, eine Berufsausübung als regelmäßig oder wiederholt gilt, wurde vom Gesetzgeber nicht festgelegt, um auch in untypischen Situationen flexibel und verantwortungsbewusst reagieren zu können.

Grundsätzlich sollten Sie jeden abgetrennten Raum in dem sich ein Arbeitsplatz befindet, mit einem Messgerät ausstatten. Bei größeren Räumlichkeiten wie z.B. Produktionshallen ist mindestens ein Messgerät pro 200 m² erforderlich. Sie haben darüber hinaus die Möglichkeit, Räume ähnlicher Eigenschaften (Nutzung, Lüftungs- und Temperaturverhältnisse, Erdberührung, Etage) zu so genannten Konformitätsbereichen von max. 200 m² zusammenzufassen. Auch in diesen Fällen empfiehlt es sich, die Gründe hierfür in den Aufzeichnungen darzulegen.

Detaillierte Informationen können Sie in folgendem Leitfaden nachlesen: »Radon an Arbeitsplätzen in Innenräumen: Leitfaden zu den §§ 126-132 des Strahlenschutzgesetzes« (BfS)

Zur Messung müssen Sie Messgeräte bei einer vom Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) anerkannten Stelle anfordern und nach deren Vorgaben einsetzen. In der folgenden Liste können Sie frei wählen, an wen Sie sich wenden: Liste der anerkannten Stellen (BfS)

Das Leistungsspektrum der anerkannten Stellen ist breit gefächert. Es reicht von der simplen Bestellung der Messgräte per Mausklick bis hin zur kompletten Planung und Ausführung der Messungen. Damit sind die Kosten für die Messung je nach Leistung sehr unterschiedlich. Ein Vergleich kann sich lohnen.

Da der Gesetzgeber für die Messung keine besondere Sach- oder Fachkunde festgeschrieben hat, können Sie die erforderliche Anzahl an Messgeräten bei einer anerkannten Stelle anfordern und diese selbstständig auslegen. Eine unkomplizierte und zugleich kostengünstige Variante ist dabei die Verwendung von passiven Messgeräten. Die Kosten dafür belaufen sich auf einen niedrigen zweistelligen Eurobetrag pro Stück inklusive Auswertung.

Bei großen und komplexen Objekten oder einer Vielzahl von Betriebsstätten kann es auch sinnvoll sein, externe Unterstützung hinzuzuziehen. Dazu bieten die meisten der anerkannten Stellen individuelle Beratung bis hin zur Planung und Durchführung der Messungen an. Weitere Fachleute können Sie auch im Internet recherchieren. Beachten Sie bitte, dass Sie gemäß der vereinbarten Leistung mit entsprechenden Kosten rechnen müssen. Daher raten wir Ihnen, im Vorfeld Angebote einzuholen und abzuwägen, welche Leistungen erforderlich sind.

Die Messungen haben Sie grundsätzlich nach den Vorgaben der anerkannten Stellen für Radonmessung an Arbeitsplätzen durchzuführen.

In der Regel wird empfohlen, zur Messung passive Detektoren, auch sogenannte Exposimeter, einzusetzen. Diese können Sie einfach per Mausklick bei einer anerkannten Stelle bestellen. Die Versendung erfolgt über den Postweg. Mit den Messgeräten erhalten Sie eine kurze Anleitung und ein Protokoll, in welches Sie Start und Ende der Messung, Messgeräte-Nr. und Auslegeorte notieren. Die Geräte verbleiben die gesamte Messzeit von 12 Monaten am Aufstellort. Nach Ablauf der Messzeit senden Sie die Messgeräte an die anerkannte Stelle zurück. Diese nimmt die Auswertung vor und übermittelt Ihnen ein entsprechendes Ergebnisprotokoll.

Informationen zur Durchführung der Messung der Radon-222-Aktivitätskonzentration an Arbeitsplätzen können Sie in folgendem Merkblatt nachlesen: Hinweise zur Messung der Radon-222-Aktivitätskonzentration an Arbeitsplätzen für Verantwortliche nach § 127 Strahlenschutzgesetz.

Auch mit direkt anzeigenden elektronischen Geräten sind Messungen möglich. Diese sind ebenso von einer anerkannten Stelle zu beziehen.

Die Unterlagen zu Messungen müssen Sie aufzeichnen und aufbewahren bis

  • ggf. neue Messergebnisse vorliegen bzw.
  • die Beschäftigung aufgegeben wird.

Zudem haben Sie die betroffenen Arbeitskräfte sowie den Betriebs- oder Personalrat über die Messergebnisse zu informieren.

Der Referenzwert von 300 Bq/m³ wird nicht überschritten:

Belegen die Messungen, dass der Referenzwert von 300 Becquerel pro Kubikmeter im Jahresmittel in der Luft am Arbeitsplatz eingehalten wird, brauchen Sie die Messergebnisse bei der zuständigen Behörde nicht unaufgefordert vorlegen. Das Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) räumt dem LfULG jedoch die Möglichkeit ein, im Rahmen der Aufsicht zu kontrollieren, ob die Messpflichten erfüllt werden. Dann wären die Messergebnisse auf Verlangen vorzulegen.

Der Referenzwert von 300 Bq/m³ wird überschritten:

Falls eine Überschreitung des Referenzwertes festgestellt wurde, sind Maßnahmen zur Senkung der Radonwerte zu ergreifen. Wenn für die genutzten Arbeitsplätze ein Mietverhältnis besteht und bauliche Maßnahmen erforderlich wären, müssten Sie sich mit Ihrem Vermieter in Verbindung setzen.

Die Wirksamkeit der durchgeführten Maßnahmen ist dann mit einer erneuten Messung nachzuweisen. Die Durchführung der Maßnahmen und die Kontrollmessung sollen innerhalb von 30 Monaten erfolgen. Diese Messwerte sind ebenso aufzuzeichnen und aufzubewahren und Sie haben die betroffenen Arbeitskräfte sowie den Betriebs- oder Personalrat darüber zu informieren.

Wird nach den durchgeführten Maßnahmen der Referenzwert eingehalten, brauchen Sie die Messwerte der zuständigen Behörde ebenso nicht unaufgefordert vorlegen. Auch auf dieser Stufe hat das LfULG die Möglichkeit der Aufsicht.

Wenn Sie die Radon-222-Aktivitätskonzentration am Arbeitsplatz durch die Reduzierungsmaßnahmen nicht unter 300 Becquerel pro Kubikmeter senken konnten, müssen Sie die betroffenen Arbeitsplätze bei der zuständigen Behörde anmelden. Danach haben Sie für die betroffenen Arbeitskräfte die zu erwartende Radonexposition innerhalb einer Frist von sechs Monaten abzuschätzen und der zuständigen Behörde vorzulegen.

Bitte folgen Sie dabei der in der folgenden Publikation beschriebenen gesetzlich festgelegten abgestuften Vorgehensweise: Schutz vor Radon an Arbeitsplätzen in Innenräumen

Bei Fragen zur Durchführung der Radonmessung und zu möglichen Schutzmaßnahmen können Sie sich an die sächsische Radonberatungsstelle wenden. Ergänzend dazu bietet die Sächsische Energieagentur GmbH (SAENA) insbesondere zu konkreten baufachlichen und gebäudetechnischen Fragestellungen weiterführende Beratungsmöglichkeiten an.

Ansprechpartner bezüglich des Vorgehens zur Umsetzung der gesetzlichen Pflichten einschließlich der Fristen ist das Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie - Referat 54.

Grundsätzlich stehen Ihnen Radonfachleute sowie entsprechende Fachexperten/Dienstleister zur Verfügung, die bei der Planung und Umsetzung von Maßnahmen zur Reduzierung der Radonaktivitätskonzentration hinzugezogen werden können.

Derzeit gibt es in Deutschland keine gesetzlich geregelte Aus- oder Weiterbildung zum Radonschutz. Verschiedene Einrichtungen bieten aber entsprechende Qualifizierungsmaßnahmen an und führen zum Teil im Internet verfügbare Listen mit Absolventen.

Geeignete Ansprechpartner können im Internet u.a. über Suchbegriffe wie Radonfachperson und Radonsachverständiger gefunden werden.

Darüber hinaus sind über die Recherchemöglichkeiten der Industrie- und Handelskammern, Ingenieurkammern und Handwerkskammern oftmals unter Begriffen wie Radon oder Strahlenschutz eingetragene Unternehmen und Personen zu finden. Die Kammern führen zudem Listen der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen.

Häufig sind auch die anerkannten Anbieter für Radonmessungen beratend tätig.

 

Weitere detaillierte Informationen zu möglichen Radonschutzmaßnahmen geben Publikationen von Landes- und Bundesbehörden:

Der Leitfaden enthält ausführliche Informationen und untersetzt die gesetzlichen Regelungen. An diesem orientieren sich gleichermaßen Verantwortliche, anerkannte Stellen, behördlich bestimmte Messstellen sowie zuständige Behörden.

Die Planungshilfe beschreibt eine Bandbreite von Radonschutzmaßnahmen für Bauherren, Hauseigentümer, Handwerker und Planer.

Der Leitfaden gibt einen Überblick über die an denkmalgeschützten Gebäuden einsetzbaren Methoden zum Radonschutz und beschreibt mögliche Konfliktpunkte zwischen Maßnahmen des Radonschutzes und anerkannten Grundsätzen denkmalgerechter Sanierungsprozesse.

Das Handbuch erläutert u.a., wie mit bautechnischen Mitteln ein wirksamer Radonschutz eingerichtet werden kann.

Die Normenreihe erläutert Begriffe und Grundlagen und zeigt technische Lösungen auf, an denen sich Planer beim radonsicheren Bauen orientieren können.

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