Hauptinhalt

Was legt der Gesetzgeber fest?

In Deutschland gelten seit dem 31.12.2018 Regelungen zum Schutz vor Radon an Arbeitsplätzen in Innenräumen:

  • §§ 126 - 132 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG)
  • §§ 155 - 158 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)

Die Regelungen sind vom Arbeitsplatzverantwortlichen umzusetzen. Das ist derjenige, der in seiner Betriebsstätte eine Beschäftigung ausübt oder ausüben lässt oder in dessen Betriebsstätte ein Dritter in eigener Verantwortung tätig ist.

Referenzwert

Für alle Arbeitsplätze in Innenräumen gilt ein Referenzwert für die über das Jahr gemittelte Radon-222-Aktivitätskonzentration in der Luft von 300 Bq/m³ (§ 126 StrlSchG).

Wird dieser Wert überschritten, müssen Radonschutzmaßnahmen ergriffen werden. Eine Unterschreitung des Referenzwertes soll dabei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls angestrebt werden.

Pflichten für Arbeitsplätze in Innenräumen

Das Strahlenschutzgesetz verpflichtet Arbeitsplatzverantwortliche Messungen der Radon-222-Aktivitätskonzentration an Arbeitsplätzen zu veranlassen (§ 127 Abs. 1 StrlSchG), wenn diese

  • sich in Erd- oder Kellergeschossen von Gebäuden in Radonvorsorgegebieten befinden oder
  • einem der Arbeitsfelder gemäß Anlage 8 StrlSchG zuzuordnen sind.

Wird eine Überschreitung des Referenzwertes an einem Arbeitsplatz festgestellt, sind Maßnahmen zur Senkung der Radon-222-Aktivitätskonzentration zu ergreifen sowie deren Wirksamkeit durch eine erneute Messung zu überprüfen (§ 128 StrlSchG). Dies gilt unabhängig davon, ob eine Pflicht zur Radonmessung besteht.

Wird der Referenzwert weiterhin überschritten, müssen die betroffenen Arbeitsplätze bei der zuständigen Behörde angemeldet werden (§ 129 StrlSchG). Danach ist eine arbeitsplatzbezogene Abschätzung der Radonexposition durchzuführen und der zuständigen Behörde vorzulegen (§ 130 Abs. 1 StrlSchG).

Wenn Beschäftigte trotz durchgeführter Maßnahmen einer erhöhten Radonexposition von mehr als 6 Millisievert pro Kalenderjahr ausgesetzt sein können, sind die Anforderungen des beruflichen Strahlenschutzes nach § 131 StrlSchG zu erfüllen (§ 130 StrlSchG).

Der für den Arbeitsplatz Verantwortliche hat unverzüglich über alle Messergebnisse zu informieren (§ 127 Abs. 4 und § 128 Abs. 3 StrlSchG):

  • die betroffenen Beschäftigten,
  • den Betriebs- oder Personalrat und
  • alle in der Betriebsstätte beschäftigten Dritten, die dort in eigener Verantwortung beschäftigt sind.

Was ist weiterhin zu beachten?

Für Arbeitsplätze, die einem in Anlage XI Teil A zur Strahlenschutzverordnung in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung genannten Arbeitsfeld zuzuordnen waren, sind die Übergangsvorschriften in § 214 StrlSchG zu beachten.

Radonvorsorgegebiete sind Gebiete, in denen erwartet wird, dass aufgrund geologischer oder sonstiger Gegebenheiten die Radon-222-Aktivitätskonzentration im Jahresmittel in einer beträchtlichen Zahl von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen oder Arbeitsplätzen den Referenzwert von 300 Bq/m³ überschreitet (§ 121 StrlSchG).

Die Festlegung der Radonvorsorgegebiete für Sachsen erfolgte zum 31.12.2020.

In diesen Gebieten sind neben den Pflichten an Arbeitsplätzen in Innenräumen auch besondere Anforderungen beim Neubau von Gebäuden einzuhalten.

zurück zum Seitenanfang