FAQ zur Standortauswahl

1. Wie geht es jetzt weiter?

Mit Inkrafttreten des neu gefassten Standortauswahlgesetzes können das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit (BfE) und die neu gegründete bundeseigene Gesellschaft für Endlagerung (BGE) damit beginnen, das nunmehr festgelegte Standortauswahlverfahren umzusetzen.

In einem ersten Schritt müssen die verfügbaren geologischen Daten von den Behörden der Bundesländer gesammelt werden. Auf dieser Basis werden mit den gesetzlich festgelegten Auswahlkriterien etwa sechs bis acht Standortregionen, die für ein Endlager in Frage kommen könnten, für eine oberirdische Erkundung ausgewählt. Diese kann durch Bohrungen und seismische Untersuchungen erfolgen. Auf Basis dieser Ergebnisse werden dann voraussichtlich zwei bis drei Standorte für eine unterirdische Erkundung, d.h. durch ein Bergwerk ausgewählt. Der Standort, der sich in den Untersuchungen als der sicherste erweist, wird durch den Bundestag als Endlagerstandort festgelegt.

Dieser Prozess soll durch eine umfassende Bürger- und Öffentlichkeitsbeteiligung begleitet werden. Verschiedene Gremien, auch auf lokaler Ebene an den Standorten werden geschaffen. Zudem müssen das BfE und die BGE eine aktive Informationspolitik betreiben. Die Dauer des Auswahlverfahrens ist jedoch ungewiss, die bisher gegebene Zielsetzung einer abgeschlossenen Standortauswahl im Jahr 2031 kann auch aus mehrheitlicher Sicht der Kommission voraussichtlich nicht eingehalten werden.

2. Wie steht Sachsen zum Bericht der Kommission?

Auch der Freistaat sieht eine zügige und transparente Lösung der Endlagerproblematik als geboten an, um zukünftige Generationen nicht mehr als notwendig mit dem Problem der Entsorgung hochradioaktiver Abfälle zu belasten und um die Kosten der Endlagerung nicht unnötig in die Höhe zu treiben. Jedoch wurde die Sichtweise der Kommission nicht in jedem Punkt geteilt. Beispiele dafür sind:

Sachsen hat sich für Anforderungen an den Endlagerstandort eingesetzt, die für alle denkbaren Wirtsgesteine (Salz, Ton und Kristallingestein) gleichermaßen gelten sollen. Die Kommission hat das nicht konsequent umgesetzt und nur bei Kristallingestein (wasserunlösliches Hartgestein wie Granit und Gneis) eine Abschwächung vorgesehen. Das steht im Widerspruch zu dem Ziel, die bestmögliche Sicherheit zu gewährleisten.
Die Kommission sieht Endlagerkonzepte auf Basis künstlicher Barrieren zum Einschluss der Radioaktivität auf einer Stufe mit Konzepten auf Basis von natürlichen geologischen Barrieren. Für eine Sicherheit über 1 Million Jahre können technische Barrieren aus sächsischer Sicht aber höchstens eine Ergänzung zum natürlichen Einschluss durch ein dichtes Wirtsgestein sein. Zudem hat die Kommission die Auswahlkriterien nur mit Blick auf geologische Barrieren erarbeitet.

Trotz dieser Kritikpunkte wurden die Empfehlungen der Kommission weitgehend in das Standortauswahlgesetz übernommen.

 

3. Um welche und wie viele Abfälle geht es?

Es geht insbesondere um hochradioaktive Abfälle, die Wärme entwickeln. Dabei handelt es sich zum Großteil um die abgebrannten Brennelemente aus Leistungsreaktoren zur Stromerzeugung, zu einem geringeren Teil um die Abfälle aus der Wiederaufarbeitung im Ausland, und den kleinsten Teil macht genutzter Kernbrennstoff aus Forschungs- und Versuchsreaktoren aus. Im Kommissionsbericht wird ein Gesamtvolumen von 30 000 m³ genannt. Er enthält auch eine konkrete Auflistung der Abfälle. Eine zusätzliche Nutzung des Endlagerstandorts  für bestimmte schwach- und mittelaktive Abfälle wird von der Bundesregierung als denkbar angesehen.

4. Wie groß ist so ein Endlager? Welche Gefahren gehen davon aus?

Ein Endlager, von dem Gefahren für die Erdoberfläche ausgehen, ist nicht genehmigungsfähig. Ohne einen Nachweis über einen sicheren Einschluss der Radioaktivität über 1 Million Jahre wird kein Standort in Frage kommen. Ziel des Auswahlverfahrens ist zudem ein Standort mit der bestmöglichen Sicherheit, die über eine ausreichende Sicherheit voraussichtlich noch weit hinausgeht.

Die Ausdehnung eines Endlagers wird unter anderem vom Wirtsgestein, von der Geologie des Standorts und vom Endlagerkonzept abhängen. Die Kommission hat dazu ein Gutachten anfertigen lassen, das entsprechende Abschätzungen liefert. Von einem unterirdischen Flächenbedarf von wenigen Quadratkilometern muss ausgegangen werden.

5. Es gibt doch gar kein Kernkraftwerk in Sachsen - wieso ist der Freistaat überhaupt mit dabei?

Strom aus Kernkraft ist Teil des deutschen Energiemix, von dem alle profitiert haben und noch profitieren. Auch in der DDR sind Kernkraftwerke betrieben worden. Die Endlagerung der hochradioaktiven Abfälle ist eine gesamtstaatliche Aufgabe, und so haben sich auch alle Bundesländer hinter den Kompromiss gestellt, der dem jetzigen Standortauswahlverfahren zugrundeliegt. Das bedeutet auch, dass keine Region in Deutschland von vornherein aus dem Verfahren ausgeschlossen wird.

6. Gibt es Standorte in Sachsen, die sich nach den Kriterien für ein Endlager eignen? Welche sind das?

Zunächst wird die BGE beginnen, die erforderlichen geologischen Daten von allen Ländern zu sammeln und zu bewerten. Dem sollte und kann an dieser Stelle nicht vorgegriffen werden. Es ist jedoch schon länger bekannt, dass es Vorkommen von Kristallingestein in Sachsen, wie z.B. im Erzgebirge, im Granulitgebirge und in der Lausitz gibt. Ob sich diese eignen und für weitere Erkundungsmaßnahmen in Betracht kommen, wird sich erweisen.

7. Welche Gebiete in Sachsen fallen denn sicher aus dem Suchraum heraus? Und wann wird das endgültig entschieden?

Auch darüber lässt sich jetzt noch keine Prognose abgeben. Zu Beginn des Auswahlverfahrens umfasst der Suchraum die gesamte „weiße Landkarte“ der Bundesrepublik und damit auch den gesamten Freistaat Sachsen. Danach erfolgt im Verfahren eine schrittweise Einengung und Standortauswahl.

8. Wie gut ist der sächsische Untergrund erkundet? Sind weitere Erkundungsarbeiten notwendig/geplant?

In der Vergangenheit sind umfangreiche geologische Daten in Sachsen erhoben worden, jedoch sehr ungleichmäßig über den Freistaat verteilt, und nicht mit der Absicht der Prüfung des Untergrundes auf eine Endlagertauglichkeit. Damit sind auch nicht alle Daten für das Auswahlverfahren geeignet. Dies wird durch die BGE zu prüfen sein. Es ist nicht auszuschließen, dass eine weitere Datenerhebung notwendig wird.

9. Welche Gestaltungs- oder Einflussmöglichkeiten hat/hätte Sachsen?

Die Auswahl, die Errichtung und der Betrieb eines Endlagers sind Sache des Bundes. Da in dem Auswahlverfahren jedoch sehr viel Wert auf die Öffentlichkeitsbeteiligung gelegt wird, sind im Fall der Fälle die sächsischen Bürger gefragt, ihre Meinung und ihre Anliegen in den Prozess einzubringen! Falls ein Standort gefunden ist, werden die Landesbehörden am Genehmigungsverfahren beteiligt. Auch bei den Erkundungsmaßnahmen sind Stellungnahmen und Genehmigungen von Landesbehörden einzuholen.

 

Gesetzliche Grundlagen

Ansprechpartner

Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft

Für fachliche und technische Fragen:

Dr. Michael Anders

Postanschrift:
Postfach 10 05 10
01076 Dresden

Telefon: +49 351 564-24501

Telefax: 0351 564-24004

E-Mail: referat45@smekul.sachsen.de

zurück zum Seitenanfang