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+ + + Aktuelle Mitteilungen des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie betreffend Änderungen des Vollzugs des Strahlenschutzes im Zusammenhang mit dem aktuellen Ausbruch eines neuartigen Coronavirus (SARS-CoV-2) / COVID-19-Pandemie +++

Die nachfolgenden Festlegungen und Informationen gelten ausschließlich für den Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klima, Umwelt und Landwirtschaft (d. h. nicht für Tätigkeiten, die den Betrieb und die Prüfung, Erprobung, Wartung oder Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern betreffen (§ 4 Abs. 1 Nr. 8 StrlSchG), hier liegt die Zuständigkeit beim Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr bzw. bei der Landesdirektion Sachsen).

Die Festlegungen werden entsprechend der Situation ggf. fortgeschrieben.

Sofern in den Zeitraum bis 31. März 2021 fallende Fristen zur Aktualisierung der erforderlichen Fachkunde und der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz aus infektionsschutzrechtlichen Gründen oder wegen Kapazitätsengpässen bei den Kursveranstaltern nachweislich nicht eingehalten wurden, so werden durch das LfULG grundsätzlich keine Verfahren zur Überprüfung der Anerkennung der erforderlichen Fachkunde oder der erforderlichen Kenntnisse bzw. zu deren Fortgeltung mit Auflagen oder deren Widerruf nach § 50 StrlSchV eingeleitet. Dies gilt gleichermaßen für Fristüberschreitungen aus der Lockdown-Phase im Frühjahr 2020. Die Kursteilnahme hat anschließend zum nächstmöglichen (beim Kursveranstalter verfügbaren) Termin erfolgen.

Es wird bis zum 31.03.2021 allgemein zugelassen, dass Unterweisungen im Strahlenschutz, soweit diese aus infektionsschutzrechtlichen Gründen nicht oder nicht im erforderlichen Maße durchgeführt werden können, durch dezentrale Maßnahmen und elektronische Verfahren ersetzt werden (vgl. § 63 Abs. 3 Satz 3 StrlSchV). Eine Möglichkeit für Nachfragen der Unterwiesenen muss dabei gewährleistet werden.

Infektionsschutzbedingte Abweichungen hinsichtlich der Abgrenzung von und Zutrittsbeschränkung zu Kontrollbereichen (z. B. offen lassen von Türen zur Minimierung von biologischen Kontaminationen) sind nur nach Zustimmung durch das LfULG zulässig.

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