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Bestimmung von Sachverständigen

Grundlage für die Bestimmung ist § 172 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) in Verbindung mit §§ 177 – 183 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV). Hier sind die Aufgaben und Pflichten des Sachverständigen festgelegt. Sachverständige werden zukünftig nach bundesweit einheitlichen Kriterien für folgende Prüftätigkeiten bestimmt:

  1. Prüfung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern
    (§ 19 Abs. 3 StrlSchG, § 88 Abs. 2 und Abs. 5 StrlSchV)
  2. Prüfung von Arbeitsplätzen mit Exposition durch natürlich vorkommende Radioaktivität
    (§ 56 Abs. 2 StrlSchG)
  3. Prüfung von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung (zum Beispiel Beschleuniger), Bestrahlungsvorrichtungen und Geräte für die Gammaradiographie
    (nach § 88 Abs. 1 und Abs. 5 StrlSchV)
  4. Dichtheitsprüfungen und Prüfung von bauartzugelassenen Vorrichtungen, die radioaktive Stoffe enthalten
    (nach §§ 25 Abs. 4, 89 Abs. 1 und 3 StrlSchV)

Die Bestimmung ist bundesweit gültig und erfolgt abhängig von der Rechtsform des Sachverständigen als:

  • Einzelsachverständiger oder
  • Sachverständigenorganisation.

Auf dieser Seite finden Sie detailierte Informationen zu den Prüftätigkeiten der Nummern 2 bis 4. Informationen zur Prüfung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern finden Sie im Arbeitsschutzportal im Bereich Strahlenschutz. Einen Link hierzu finden Sie in den Informationen zum Text am Ende der Seite.

In §§ 177 – 182 StrlSchV sind die Voraussetzungen für die Bestimmung festgelegt. Die Bundesländer haben diese mit bundeseinheitlichen detaillierten Anforderungen untersetzt. Im Wesentlichen sind zu prüfen:

  • Zuverlässigkeit
  • Unabhängigkeit
  • fachliche Qualifikation
  • Qualitätssicherung
  • erforderliche technische und organisatorische Ausstattung

Bestimmungen als Sachverständiger sind stets befristet auf maximal fünf Jahre. Sie können auf weitere Prüftätigkeiten und weitere prüfende Personen auf Antrag erweitert werden. Zuständige Behörde ist in Sachsen das Sächsische Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft.

Eine detaillierte Auflistung der erforderlichen Unterlagen für die Erstbeantragung, die Erweiterung und die erneute Bestimmung nach Ablauf der Befristung finden Sie hier:

Die wesentlichen Pflichten der Einzelsachverständigen bzw. Sachverständigenorganisationen sind in § 183 StrlSchV festgelegt. Hierzu gehören:

Allgemeine Pflichten

  • Einhaltung des Standes der Technik bei Prüfungen von Arbeitsplätzen mit Exposition durch natürlich vorkommende Radioaktivität
  • Einhaltung des Standes von Wissenschaft und Technik in allen sonstigen Fällen
  • Prüfung, Wartung und gegebenenfalls Ersatz der messtechnischen Ausrüstung
  • Durchführung und Dokumentation der qualitätssichernden Maßnahmen
  • Teilnahme an festgelegten Maßnahmen zum Meinungs- und Erfahrungsaustausch
  • Führen von Aufzeichnungen über Gegenstand und Umfang der Prüftätigkeit
  • Gewährleistung von Geheimhaltungspflichten (Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse wie auch zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit)
  • Sicherstellung des Strahlenschutzes der bei den Prüfungen tätigen Personen, das heißt analoge Wahrnehmung der Pflichten eines Strahlenschutzverantwortlichen wie zum Beispiel die personendosimetrische und ärztliche Überwachung sowie gegebenenfalls die Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten

Mittelungspflichten:

  • unverzügliche Unterrichtung des Verantwortlichen und der zuständigen Behörde bereits bei begründetem Verdacht der Gefährdung der Umwelt oder von Leben und Gesundheit von Personen
  • Mitteilungspflichten an die bestimmende Behörde:
    • unverzügliche Mitteilung aller Änderungen an Sachverhalten, die der Bestimmung zu Grunde liegen (zum Beispiel geänderte Betriebsorganisation, geänderte Messtechnik und -verfahren, Ausscheiden einer prüfenden Person aus ihrer Funktion)
    • kalenderjährliche Berichterstattung (Jahresmeldung) mit:
      • Übersendung der grundlegenden Folgerungen für die Gewährleistung der Sicherheit der geprüften Geräte, Anlagen, Arbeitsplätze etc.
      • Zusammenfassung der Prüftätigkeit im Freistaat Sachsen (Prüfstatistik). Eine Vorlage zur elektronischen Erfassung und Übermittlung mit allen erforderlichen Angaben finden sie weiter unten im Abschnitt »Antragsformulare sowie Berichtsvorlagen«
      • gegebenenfalls weitere Unterlagen und Dokumentationen entsprechend der Festlegungen im Bestimmungsbescheid
  • zusätzliche Mitteilungs- und Berichtspflichten bei der Durchführung von Prüfungen außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der bestimmenden Behörde:
    • unverzüglich Übersendung einer Kopie des Bestimmungsbescheids an die vor Ort zuständige Behörde (Achtung: Der Gesetzgeber sieht eine unverzügliche Übersendung nach Durchführung der Prüfung vor. Alle Länderbehörden bitten die Sachverständigen, den Bestimmungsbescheid möglichst bereits zwei Wochen vor der ersten Prüfung zu übersenden.)
    • kalenderjährliche Berichterstattung an die Bestimmungsbehörde eines jeden Bundeslandes in dem Prüfungen durchgeführt wurden (Jahresmeldung) mit:
      • Übersendung der grundlegenden Folgerungen für die Gewährleistung der Sicherheit der geprüften Geräte, Anlagen, Arbeitsplätze etc.
      • Zusammenfassung der Prüftätigkeit in diesem Bundesland (Prüfstatistik)

§ 217 StrlSchG

Behördliche Bestimmungen von Sachverständigen, die vor dem 31. Dezember 2018 erfolgt sind, gelten als Bestimmungen nach § 172 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4 StrlSchG längstens fünf Jahre fort. Beachten Sie, dass in Bestimmungsbescheiden enthaltene, früher endende Befristungen dieser Regelung vorgehen. 

§ 189 Abs. 1 StrlSchV

Für Einzelsachverständige oder prüfende Personen, die nach § 66 der StrlSchV vom 20. Juni 2001 bestimmt wurden und die bis zum 31. Dezember 2018 als solche tätig waren, gilt die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz als erworben und bescheinigt. Beachten Sie, dass diese Bescheinigung der Fachkunde sich nur auf die Sachverständigentätigkeit bezieht. Auch die so anerkannte Fachkunde muss aller fünf Jahre, bezogen auf den 31. Dezember 2018, in der Regel durch die Teilnahme an entsprechenden Fachkundekursen aktualisiert werden.

§ 200 StrlSchV

Für Einzelsachverständige oder prüfende Personen, die bis zum 31. Dezember 2018 bestimmt wurden und bis zu diesem Zeitpunkt als solche tätig waren, gilt die erforderliche fachliche Qualifikation nach § 181 Abs. 1 StrlSchV für die Tätigkeitsgruppen, auf die sich die vorherige Bestimmung bezieht, als vorhanden.

Personen oder Organisationen, die erstmals einen Antrag auf Bestimmung zum Sachverständigen nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 StrlSchG (Prüfung von Arbeitsplätzen mit Exposition durch natürlich vorkommende Radioaktivität) stellen, können abweichend ihre fachliche Qualifikation dadurch nachweisen, dass sie belegen, dass die Person, die Prüfungen durchführen soll, über umfangreiche Kenntnisse im allgemeinen Strahlenschutz und vertiefte Kenntnisse im Strahlenschutz bei Arbeitsplätzen mit Exposition durch natürlich vorkommende Radioaktivität verfügt.

Nähere Informationen hierzu finden sie auch in der Liste über die Anforderungen zur Bestimmung als Sachverständiger:

Auswahl an technischen Regeln und Normen

  • Rahmenrichtlinie zu Überprüfungen nach § 66 Abs. 2 StrlSchV, Rundschreiben des BMU vom 11. Juni 2002, RS II 3 – 15208/1 (GMBl 2002, S. 620)
  • Prüfberichte für Prüfungen nach § 66 Abs. 2 StrlSchV an Anlagen und Bestrahlungsvorrichtungen nach Nr. 3.3 und 4.1 der Rahmenrichtlinie zu Überprüfungen nach § 66 Abs. 2 StrlSchV vom 13. Oktober 2004
  • Methodik zur Berücksichtigung von Messunsicherheiten bei messtechnischen Prüfungen im Geltungsbereich der Röntgenverordnung und der Strahlenschutzverordnung, Empfehlung der Strahlenschutzkommission (BAnz AT 24.02.2017 B2)
  • DIN 6814 Reihe, Begriffe der radiologischen Technik
  • DIN ISO 11929 Reihe, Bestimmung der charakteristischen Grenzen (Erkennungsgrenze, Nachweisgrenze und Grenzen des Vertrauensbereichs) bei Messungen ionisierender Strahlung – Grundlagen und Anwendungen
  • DIN IEC/TR 62461, Strahlenschutz-Messgeräte - Bestimmung der Unsicherheit beim Messen

Allgemein:

  • Physikalisch-technische Qualitätssicherung in der Strahlentherapie – Vorschläge zur Prüfung des gesamten Behandlungssystems, Empfehlung der Strahlenschutzkommission, (BAnz Nr. 66 vom 29.04.2011, S. 1563)

Teletherapie (Photonen und Elektronen):

  • Prüfung nach § 66 Abs. 2 StrlSchV an medizinischen Elektronenbeschleunigern, Rundschreiben des BMUB vom 7. Juli 2014, RS II 3 – 15240/4 (GMBl 2014, S. 1006)
  • DIN 6847-2, Medizinische Elektronenbeschleuniger-Anlagen – Regeln für die Auslegung des baulichen Strahlenschutzes
  • DIN 6847-5, Medizinische Elektronenbeschleuniger-Anlagen – Konstanzprüfung von Kennmerkmalen
  • DIN 6847-6, Medizinische Elektronenbeschleuniger-Anlagen – Elektronische Bildempfänger (EPID) - Konstanzprüfung
  • DIN 6875-1, Spezielle Bestrahlungseinrichtungen – Perkutane stereotaktische Bestrahlung, Kennmerkmale und besondere Prüfmethoden
  • DIN 6875-2, Spezielle Bestrahlungseinrichtungen - Perkutane stereotaktische Bestrahlung – Konstanzprüfungen
  • DIN 6875-3, Bestrahlungseinrichtungen – Fluenzmodulierte Strahlentherapie - Kennmerkmale, Prüfmethoden und Regeln für den klinischen Einsatz
  • DIN 6875-4, Bestrahlungseinrichtungen – Fluenzmodulierte Strahlentherapie – Konstanzprüfungen
  • DIN EN IEC 60601-2-1, Medizinische elektrische Geräte - Teil 2-1: Besondere Festlegungen für die Sicherheit einschließlich der wesentlichen Leistungsmerkmale von Elektronenbeschleunigern im Bereich von 1 MeV bis 50 MeV
  • DIN EN 60976, Medizinische elektrische Geräte – Medizinische Elektronenbeschleuniger – Apparative Qualitätsmerkmale
  • DIN EN ISO 16645, Strahlenschutz – Medizinische Elektronenbeschleuniger-Anlagen - Anforderungen und Empfehlungen an die Ausführung der Abschirmung und deren Bewertung

Partikeltherapie:

  • DIN 6875-20, Spezielle Bestrahlungseinrichtungen - Protonentherapie - Regeln für die Auslegung des baulichen Strahlenschutzes

Gammabestrahlungsanlagen:

  • DIN 6846-2, Medizinische Gammabestrahlungsanlagen – Strahlenschutzregeln für die Errichtung
  • DIN 6846-5, Medizinische Gammabestrahlungsanlagen – Konstanzprüfungen apparativer Qualitätsmerkmale
  • DIN EN 60601-2-11, Medizinische elektrische Geräte – Besondere Festlegung für die Sicherheit von Gammabestrahlungseinrichtungen

Brachytherapie:

  • Prüfung einer Bestrahlungsvorrichtung für die endovaskuläre Brachytherapie bis zu einer maximalen beladbaren Aktivität von 50 GBq auf sicherheitstechnische Funktion, Sicherheit und Strahlenschutz, Rundschreiben des BMU vom 16. Januar 2002 (GMBl 2002, S. 266)
  • DIN 6853-2, Medizinisch ferngesteuerte, automatisch betriebene Afterloading-Anlagen - Strahlenschutzregeln für die Errichtung
  • DIN 6853-5, Medizinische ferngesteuerte, automatisch betriebene Afterloading-Anlagen - Konstanzprüfung apparativer Qualitätsmerkmale
  • DIN EN 60601-2-17, Medizinische elektrische Geräte - Besondere Festlegungen für die Sicherheit ferngesteuerter, automatisch betriebener Afterloading-Geräte für die Brachytherapie
  • DIN EN ISO 2919, Strahlenschutz - Umschlossene radioaktive Stoffe - Allgemeine Anforderungen und Klassifikation
  • Überprüfung von Vorrichtungen zur Bestrahlung von Blut, Blutprodukten und biologischen Materialien auf sicherheitstechnische Funktion, Sicherheit und Strahlenschutz vom 2. August 2001 (GMBl. 2001, Nr. 36, S. 724)
  • DIN 54115 Reihe, Zerstörungsfreie Prüfung - Strahlenschutzregeln für die technische Anwendung umschlossener radioaktiver Stoffe
  • DIN 6871-1, Zyklotron-Anlagen für die Positronen-Emissions-Tomographie - Anforderungen an den baulichen Strahlenschutz
  • DIN 6871-2, Zyklotron-Anlagen für die Positronen-Emissions-Tomographie - Strahlenschutzlabyrinthe und Wanddurchführungen
  • DIN EN IEC 62976, Industrielle Ausrüstung für die zerstörungsfreie Prüfung –Elektronenlinearbeschleuniger
  • Richtlinie über Dichtheitsprüfungen an umschlossenen radioaktiven Stoffen vom 4. Februar 2004 (GMBl. 2004, Nr. 27, S. 530), geändert am 7. September 2012 (GMBl. 2012, Nr. 47/48, S. 919)
  • DIN 25426-4:1991-01, Umschlossene radioaktive Stoffe - Dichtheitsprüfung während des Umgangs
  • DIN EN ISO 2919, Strahlenschutz - Umschlossene radioaktive Stoffe - Allgemeine Anforderungen und Klassifikation
  • DIN ISO 7503-2:2017-12, Bestimmung der Radioaktivität - Messung und Bewertung der Oberflächenkontamination - Teil 2: Wischtest
  • DIN ISO 8769, Kalibrierstrahler – Kalibrierung von Oberflächenkontaminationsmonitoren – Alpha-, Beta- und Photonenquellen
  • DIN ISO 9978 – Strahlenschutz - Umschlossene radioaktive Stoffe - Dichtheitsprüfungen (ISO 9978:2020-07)“
  • Richtlinie für die Überwachung der Strahlenexposition bei Arbeiten nach Teil 3 Kapitel 2 StrlSchV, Bekanntmachung des BMU vom 15. Dezember 2003 (GMBl. 2004, Nr. 22, S. 418)
  • Berechnungsgrundlagen zur Ermittlung der Strahlenexposition infolge bergbaubedingter Umweltradioaktivität (Berechnungsgrundlagen - Bergbau), Bundesamt für Strahlenschutz, 29. März 2010, BfS-SW-07/10, URN: urn:nbn:de:0221-20100329966
  • Grundsätze und Methoden zur Berücksichtigung von statistischen Unsicherheiten für die Ermittlung repräsentativer Werte der spezifischen Aktivität von Rückständen, Empfehlung der Strahlenschutzkommission (BAnz Nr. 202a vom 25.10.2005)
  • Radiologische Betrachtungen zur unkonventioneller Förderung von Erdgas (Hydraulic Fracturing – Fracking), Empfehlung der Strahlenschutzkommission (BAnz AT 10.12.2014 B2)
  • Ermittlung und Bewertung der Strahlenexposition an Arbeitsplätzen mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien (NORM) - Vorhaben 3616S12343  Bundesamt für Strahlenschutz (BfS), 19. Juli 2018, BfS-RESFOR-136/18, URN: urn:nbn:de:0221-2018071915620
  • Messanleitungen für die „Überwachung radioaktiver Stoffe in der Umwelt und externer Strahlung", Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, ISSN 1865-8725
  • Empfehlungen zur Überwachung der Umweltradioaktivität, Loseblattsammlung, Fachverband Strahlenschutz, FS-78-15-AKU
  • DIN EN 61577 Reihe, Strahlenschutz-Messgeräte - Geräte für die Messung von Radon und Radon-Folgeprodukten
  • DIN EN ISO 11665 Reihe, Ermittlung der Radioaktivität in der Umwelt - Luft: Radon-222
  • DIN ISO 8769, Kalibrierstrahler – Kalibrierung von Oberflächenkontaminationsmonitoren – Alpha-, Beta- und Photonenquellen
  • DIN ISO 18589 Reihe, Ermittlung der Radioaktivität in der Umwelt – Erdboden

Antragsformulare sowie Berichtsvorlagen

Berichtsvorlagen

Antragsformulare

Liste der im Freistaat Sachsen tätigen Sachverständigen

In dieser Liste finden Sie die durch Behörden des Freistaats Sachsen nach § 177 StrlSchV bestimmten Sachverständigen für Prüfungen nach § 172 StrlSchG (außer Röntgeneinrichtungen und Störstrahler) sowie in anderen Bundesländern bestimmte Sachverständige, die ihre Prüftätigkeit gemäß § 183 Abs. 2 bzw. Abs. 4 StrlSchV mitgeteilt haben.

Prüfung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern

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